Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 348 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 388 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Vom Hebammenzentrum Oberpinzgau wurde eingewendet, dass der Finanzbedarf nicht jährlich 102.000 € (auf der Basis des Jahres 2011), sondern vielmehr 110.000 € (im Jahr 2012) betragen wird. Dieser Einwand übersieht jedoch, dass der festgelegte Basisbetrag von 102.000€ vor der ersten tatsächlichen Auszahlung im Jahr 2013 zweimal valorisiert werden wird und auf Grund der mittlerweile vorliegenden bzw absehbaren VPI-Entwicklung voraussichtlich eine Höhe von ca 110.000 € (im Jahr 2013) erreichen wird.

Die Ärztekammer Salzburg und die Wirtschaftskammer Salzburg kritisierten, dass die zur Krankenhausentlastung vorgesehenen Maßnahmen entweder alle (Ärztekammer) oder nur hinsichtlich der Betreuung von Wachkomapatientinnen und -patienten (Wirtschaftskammer) nicht dem Gesundheitswesen zuzuordnen seien bzw nicht als krankenhausentlastend angesehen werden könnten. Dem ist entgegen zu halten, dass die gesundheitspolitisch anzustrebende Entlastung von Krankenanstalten niemals darin bestehen kann, dass den Krankenanstalten vorbehaltene Leistungen oder die Betreuung anstaltsbedürftiger Patientinnen und Patienten an andere Einrichtungen „ausgelagert“ werden. Eine solche Vorgangsweise wäre eindeutig gesetzwidrig und scheidet damit von vornherein aus. Angestrebt wird dagegen die Auslagerung solcher Leistungen, die zwar derzeit mangels Alternativen überwiegend von Krankenanstalten erbracht werden, jedoch eigentlich auch von anderen Trägern des Gesundheits- oder auch Sozialwesens angeboten werden können (besonders ausgestattete Pflegeheime, Hauskrankenpflege, Hebammen usw). Der Einwand der Wirtschaftskammer, dass die Finanzierung von Pflegebetten für Wachkomapatientinnen und -patienten „mit der Krankenanstaltenfinanzierung absolut nichts zu tun hat“, trifft daher insofern zu, als die Unterstützung und Förderung krankenhausentlastender Maßnahmen insgesamt mit der Finanzierung von Krankanstalten „nichts zu tun“ hat, da der Zweck eben gerade darin besteht, andere Einrichtungen bei der Übernahme von Leistungen zu unterstützen, die derzeit auf Grund fehlender Alternativen notgedrungen von Krankenanstalten erbracht werden müssen, jedoch eigentlich nicht zu deren Aufgabenbereich gehören.




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV 348.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und  Verwaltungsausschuss 09.02.2012
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 29.02.2012
 Ausschussbericht AB 388.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 28.03.2012 Protokol
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 30.05.2012 LGBl Nr. 40/2012
 Datum des Inkrafttretens 01.06.2012
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle:
 Geltender Gesetzestext nach der Novelle:
RIS
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