Gesetz mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 geändert werden
Regierungsvorlage (RV) Nr. 022 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 128 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil (EuGH 20.1.2009, verb Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer ua gegen Her Majesty’s Revenue and Customs) zwar festgestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Gemeinschaftswidrig ist es aber, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlischt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre bzw seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie bzw er ihren bzw seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann (vgl OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w, zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz).
Mit Urteil vom 22.4.2010 in der Rechtssache C-486/08, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, hat der EuGH weiters entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der Bedienstete, die ihren Anspruch auf Elternurlaub von zwei Jahren in Anspruch nehmen, im Anschluss an diesen Elternurlaub Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, die sie im Jahr vor der Geburt ihres Kindes erworben haben. Der EuGH betont den Zweck der einschlägigen Unionsbestimmungen zum Elternurlaub, welcher darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die die Bediensteten erworben haben oder dabei sind zu erwerben und über die sie zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügen, verloren gehen oder verkürzt werden. Es ist zu gewährleisten, dass sich die Bediensteten im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befinden wie vor diesem Urlaub.
Für den Gemeindedienst relevant ist auch noch das Urteil vom 9.9.2003, Rs C-151/02, Jaeger, nach dem Zeiten einer Dienststellenbereitschaft und des Journaldienstes im vollen Umfang als Arbeitszeit zu werten sind.
Die vorgenannten Urteilen des EuGH bedingen auch Anpassungen des Dienstrechts der Gemeindebediensteten, da auch dort derzeit noch gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmungen über den Verfall des Erholungsurlaubes und die Dienststellenbereitschaft bzw den Journaldienst vorgesehen sind.
Neben diesen gemeinschaftsrechtlich gebotenen Anpassungen enthält der Entwurf zur Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 und des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 verschiedene Änderungsvorschläge, die zum Teil Angleichungen an den Bundes- oder Landesrechtsbestand bewirken sollen, zum Teil aber auch lediglich die Vollziehung vereinfachen und möglichst unkompliziert gestalten sollen:
Begutachtungsverfahren:
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Begutachtungsentwurf
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Stellungnahmen
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Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
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Status
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Datum
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Dokumente
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Regierungsvorlage
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RV (160 KB) 022.pdf
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Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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05.10.2011
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Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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19.10.2011
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Ausschussbericht
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AB ( KB) 128.pdf
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Beschlussfassung Plenarsitzung
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09.11.2011
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Protokol
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Veröffentlichung im Landesgesetzblatt
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30.12.2011
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LGBl Nr. 114/2011
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Datum des Inkrafttretens
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01.01.2012
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Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
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Geltender Gesetzestext vor der Novelle: Gemeindebeamtengesetz Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz
Geltender Gesetzestext nach der Novelle: Gemeindebeamtengesetz Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz
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RIS RIS
RIS RIS
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