Gesetz mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 079 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 130 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, der Amtsführende Präsident des Landesschulrates, die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg und die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes sowie der Präsident der Landwirtschaftskammer sind gemäß den Bestimmungen der §§ 11 bis 13 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 im ASVG-System pensionsversichert, soweit nicht in Einzelfällen nach § 17 Abs 7 altes Recht (Salzburger Bezügegesetz 1992) zum Tragen kommt. Diese Pensionsversicherung weist die Besonderheit auf, dass die monatlichen Pensionsversicherungsbeiträge (derzeit 12,55% bis zur ASVG-Höchstbemessungsgrundlage) zunächst beim betreffenden Rechtsträger (Land, Gemeinden, Landwirtschaftskammer) verbleiben und erst nach Ausscheiden des Funktionsträgers aus dem Amt binnen sechs Monaten – ergänzt um den Dienstgeberanteil (10,25%) – als so genannter Anrechnungsbetrag an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu überweisen sind. Erst dann erwerben die ausgeschiedenen Organwalter Versicherungszeiten, nämlich Beitragmonate der Pflichtversicherung, und können die Rückerstattung jener Beitragsteile von Bezügen, die (allenfalls mit sonstigen Einkünften) über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, beantragen.

Diese Regelung ist – bezogen auf Gemeindeorgane – auf Kritik des Salzburger Gemeindeverbandes gestoßen. Der Kritik soll Rechnung getragen werden, indem Änderungen analog der Novelle BGBl I Nr 52/2011 zum Bundesbezügegesetz vorgeschlagen werden. Die Änderungen betreffen nicht nur Gemeindeorgane, sondern alle von der Pensionsversicherung nach den §§ 11 ff Salzburger Bezügegesetz 1992 erfassten Funktionsträger. Auf diese Weise ist die von § 2 Abs 3 BezBegrBVG geforderte Gleichheit der Regelungen im Verhältnis zum Bundesrecht gewährleistet.




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf  Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV (21KB) 079.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 05.10.2011
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 19.10.2011
 Ausschussbericht AB ( KB) 130.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 09.11.2011 Protokol
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 23.01.2012 LGBl Nr. 4/2012
 Datum des Inkrafttretens 01.01.2012
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle:
 Geltender Gesetzestext nach der Novelle:
RIS
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