Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz mit dem das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 257 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 296 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Nach der geltenden Fassung des Betriebsfestigungsgesetzes dürfen Förderungen nur auf Grund von Anträgen gewährt werden, die spätestens bis Ende 2011 gestellt wurden. Da es weiter möglich sein soll, insbesondere durch Liquiditätsprobleme betroffenen Betrieben, bei denen eine normale Kreditbesicherung nicht in ausreichendem Maß in Betracht kommt, bei der Kreditaufnahme durch die Übernahme einer Ausfallsbürgschaft seitens der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH Hilfestellung zu bieten, wird eine Verlängerung der Fördermöglichkeit bis Ende 2015 vorgeschlagen.

Dies erscheint vor dem Hintergrund möglicher Konjunkturabschwächungen und den zusätzlichen Investitions- und Betriebsmittelerfordernissen in Bezug auf Innovationen, auf die steigenden Preise bei Vormaterialien und Energie und auf Modernisierungs- und Attraktivierungserfordernisse in der in Salzburg stark ausgeprägten Tourismus- und Freizeitwirtschaft notwendig. Durch die Übernahme einer Ausfallsbürgschaft soll Betriebsstilllegungen und damit dem Verlust von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie von Wertschöpfung und Kaufkraft vorgebeugt und dem geförderten Betrieb eine dauerhaft gefestigte Teilnahme am Wirtschaftsleben ermöglicht werden.




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV 257.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und  Verwaltungsausschuss 14.11.2011
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 11.01.2012
 Ausschussbericht AB 296.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 09.02.2012 Protokol
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 30.03.2012 LGBl Nr.31/2012
 Datum des Inkrafttretens 01.04.2012
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle:
 Geltender Gesetzestext nach der Novelle:

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