Gesetz, mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, das Salzburger Stadtrecht 1966, das Salzburger Objektivierungsgesetz, das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, das Bediensteten-Schutzgesetz, das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981, die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, das Grundverkehrsgesetz 2001, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz, das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungsgesetz und die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 geändert werden (Gesetz zur Anpassung des Salzburger Landesrechts an Art 20 B-VG in der Fassung BGBl I Nr 2/2008)

Regierungsvorlage (RV) Nr. 379 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 491 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Das Gesetzesvorhaben dient, soweit nicht bereits erfolgt, der gemäß Art 151 Abs 38 B-VG vorzunehmenden Anpassung des Landesrechts an die Neufassung des Art 20 Abs 2 B-VG durch die B-VG-Novelle BGBl I Nr 2/2008. Bis zu dieser Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes konnte eine Freistellung von der Bindung der nachgeordneten Verwaltungsorgane an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gemäß Art 20 Abs 1 zweiter Satz B-VG nur verfassungsgesetzlich, somit auch durch Landesverfassungsgesetz, angeordnet werden. Art 20 Abs 2 B-VG sah lediglich für die Mitglieder von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von sich aus eine Ausnahme von der Weisungsbindung vor. Vor dem Hintergrund des Bestrebens nach Rechtsbereinigung in dem Sinn, dass Verfassungsbestimmungen aus einfachen Gesetzen eliminiert werden sollen, wurde mit der BVG-Novelle BGBl I Nr 2/2008 – basierend auf im Rahmen des Österreich-Konvents angestellten Überlegungen – eine Ermächtigung zur einfachgesetzlichen Weisungsfreistellung von Verwaltungsorganen geschaffen.




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf  Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV (120 KB) 379.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 30.03.2011
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 04.05.2011
 Ausschussbericht AB (13 KB) 491.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 18.05.2011 Protokol
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt LGBl Nr.
 Datum des Inkrafttretens