Sonderregelung

für Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios


§ 2. Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der zur Verfügungsstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

Rechtsgrundlage: § 14 Preisauszeichnungsgesetz, § 2 Preisauszeichnungsverordnung (link)