Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) und Grundpreisauszeichnungsverordnung



Grundpreisauszeichnung hat zu erfolgen:

  • Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden.
  • Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemessen werden und die nicht vorher verpackt werden (in losem Zustand zum Verkauf angebotene Sachgüter), ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen.
  • Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Grundpreisauszeichnung ist nicht erforderlich:

  • Wenn der Grundpreis mit dem Verkaufspreis übereinstimmt.
  • Bei anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß § 2 des Lebensmittelgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
  • Bei Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen bevorstehender Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird.
  • Bei Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben.
  • Bei Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden.
  • Bei Fertiggerichten sowie konzentrierten diätischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie bei Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist.
  • Bei Sachgütern ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder gleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird.

Für folgende Unternehmer entfällt die Grundpreisauszeichnung:

  • Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind.
  • Unternehmer, die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäfts betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind.
  • Unternehmer, deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² (bis 28.02.2002) und später 250 m² verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt.
  • Unternehmer, die auf Gelegenheitsmärkten, oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten.

Sachgüter, die der Grundpreisauszeichnung unterliegen:

  • Grundsätzlich alle Lebensmittel, außer solche, die durch eine Verordnung ausgenommen werden.

Ausnahmen:

  • Anerkannter Qualitätswein in Gebinden zu 0.375 l, 0.5 l und 0.75 l
  • Konditorwaren und Mehlspeisen, ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck
  • Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck
  • Gewürze und Gewürzmischungen
  • Kräuter und Kräutermischungen
  • Phantasieerzeugnisse aus Schokolade, Kakao, Marzipan, Zucker
  • Speiseeis Einzelpackungen, auch in Überverpackung
  • Teeerzeugnisse in Aufgussbeuteln
  • Backhilfsmitteln
  • Vanillezucker
  • Vanillinzucker und Germ
  • Spirituosen in Kleinpackungen
  • Bei Gebäck, Eiern, Grapefruits, Zitronen und Kiwi ist der Stückpreis auszuzeichnen.
  • Andere Sachgüter als Lebensmittel unterliegen nur dann der Grundpreisauszeichnungsverpflichtung, wenn dies durch eine Verordnung bestimmt wird.

Verordnung zur Grundpreisauszeichnung von Nichtlebensmitteln bei:

  • Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht (in Täfelchen, Tuben,
    Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen)
  • Klebstoffe und Leime
  • Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind
  • Tapeten
  • Fliesen
  • Reinigungs-,Waschmitteln und Regeneriersalze
  • Pflegemittel, einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel
  • Dünge- und Pflanzenschutzmittel
  • Luftverbesserungs-,Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
  • Kosmetische Mittel, ausgenommen kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut,
    der Haare oder der Nägel dienen
  • Tiernahrung
  • Wolle, Garne und Zwirne
  • Schmieröl
  • Unternehmen, die Warenautomaten betreiben, können den Grundpreis der Sachgüter, die mittels Automaten vertrieben werden, auch mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste auszeichnen.

Maßeinheiten für folgende Sachgüter:

100 Gramm oder 100 Milliliter bei:

  • Wurstwaren und Schinken
  • Käse
  • kosmetischen Mitteln
  • Schokoladen, Schokolade- und Kakaoerzeugnisse und Zuckerwaren
  • Dauerbackwaren und Windbäckerei
  • ungefülltem Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnissen aus Makronenmasse und ungefülltem Teegebäck.

0,5 Liter bei:

  • Bier

1.000 Meter bei:

  • Zwirnen

Bei Waschmitteln kann als Maßeinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Nützlicher Link:

www.ris.bka.gv.at: Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung