Ökologische Agrarinfrastruktur zur Flurentwicklung (Vorhabensart 4.4.3)


Was wird gefördert?

Ingenieurmäßig geplante ökologische Agrarinfrastruktur im Hinblick auf Erosionsschutz, Bodenschutz, Wasserrückhalt, Gewässerschutz, Agrarökologie sowie Landschaftsgestaltung etc., insbesondere Biotopverbundsysteme, (einschließlich der erforderlichen Begleitarbeiten wie Planung und Vermessung - sofern nicht von Amts wegen zu tragen) mittels:

  • Erwerb von Grund und Boden für die ökologische Agrarinfrastruktur.
  • Bau, Ausgestaltung, ingenieurbiologische Maßnahmen (Bodenschutzanlagen, dezentraler Wasserrückhalt und sonstige wasserbauliche ökologische Maßnahmen, Bepflanzungen etc.).
Warum wird gefördert?

Planmäßige Bereitstellung von ökologischer Agrarinfrastruktur einschließlich des Landschaftsbildes als Begleitmaßnahme bei Verfahren der landwirtschaftlichen Bodenreform

(im Wesentlichen Grundzusammenlegungen) und gleichzuhaltenden Verfahren (z. B. Freiwilliger Nutzungstausch) zur Sicherung oder Verbesserung der Ökosysteme.

Wer wird gefördert?
  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bei Verfahren der Bodenreform und gleichzuhaltenden Verfahren (z. B. Freiwilliger Nutzungstausch).
  • Sonstige Förderungswerber insbesondere Zusammenlegungsgemeinschaften, Flurbereinigungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften gemäß Flurverfassungs-Grundsatzgesetz oder Personenvereinigungen auf Basis eines privatrechtlichen Vertrages gemäß ABGB.
Wie wird gefördert?
  • Zuschuss zu den Investitionen im Ausmaß von 90 % der anrechenbaren Kosten.
  • Für Kosten für Grunderwerb gilt Folgendes: erfolgt der Grunderwerb im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- oder Umweltschutzes und werden dadurch Flächen aus der Produktion genommen oder wird im Grundbuch eine Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Nutzung eingetragen, können die anrechenbaren Kosten zur Gänze berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderungsantrag zu begründen.
Wo wird gefördert?

Einreich- und Bewilligungsstelle:

Referat 20408 - Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6
5071 Wals-Siezenheim

E-Mail: laendliche.entwicklung@salzburg.gv.at
Telefon: 0662/8042-2429
Fax: 0662/8042-762429

Wann wird gefördert?

Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle gibt den Stichtag bekannt, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Kosten vor dem Datum des Antragseinganges können nicht gefördert werden!!!

Auswahlverfahren:

Die Anträge werden von der Bewilligenden Stelle gesammelt und auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft (allenfalls Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen). Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur vollständige Anträge (nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge gegebenenfalls bewilligt werden. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunktezahl erreichen, werden abgelehnt.

Fördervoraussetzung:

Die zu fördernden Anlagen müssen ingenieurmäßig geplant und in den Bodenreformverfahren mitverankert sein (z. B. im Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen oder als Annex zum Verfahren etc.).

Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT
Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 106 KB)
Vorhabensdatenblatt (docx, 31 KB)
Ausfüllhilfe (docx, 194 KB)
Kostenkalkulation (xlsx, 29 KB)