Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Vorhabensart 6.1.1)


Was wird gefördert?

Die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebsführung von jungen Landwirten unter Berücksichtigung der Qualifikation.

Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch Erwerb wie Erbschaft, Kauf, Pacht oder durch sonstige Übernahme, Übernahme der Geschäftsanteile bei eingetragenen Personengesellschaften oder juristischen Personen, Neugründung eines Betriebes oder Teilnahme an einer neu zu gründenden oder bestehenden Betriebskooperation.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.

Warum wird gefördert?

Die Existenzgründungsbeihilfe verfolgt das Ziel, den JunglandwirtInnen die erste Niederlassung zu erleichtern und damit eine langfristige Absicherung der Landwirtschaft zu ermöglichen. Mit dieser Unterstützung sind die Schaffung einer geeigneten Qualifikationsbasis, die strategische Ausrichtung des Betriebes und die Verbesserung der Mindeststandards in Hinblick auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz eng verknüpft.

Durch die Existenzgründungsbeihilfe für JunglandwirtInnen wird ein Impuls zur Erlangung geeigneter Qualifikationen sowie zur Erlangung einer höheren Ausbildungsstufe gesetzt, der auch in Richtung einer innovativen Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes wirken soll.

Wer wird gefördert?
  • Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind (Junglandwirte).
  • Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausübt, das heißt, es muss der Junglandwirt die Mehrheit der Geschäftsanteile halten.
  • Ehepartner und Partner einer Lebensgemeinschaft können die Existenzgründungsbeihilfe nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden.
  • Nicht als erste Niederlassung gilt jede Betriebsnachfolge zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder zwischen Geschwistern bzw die Teilnahme an eine Kooperation, die von Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder von Geschwistern geführt wird.
  • Ebenfalls nicht als erste Niederlassung gilt eine reine Fremdflächenpacht ohne Betriebsgebäude.
Wie wird gefördert?

Fördervoraussetzungen

  • Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN bei Antragstellung; Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Für den Nachweis eines eigenen Einheitswertes kann eine Nachfrist gesetzt werden.
  • Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mindestens 0,5 bAK im Zieljahr (entspricht über 1.000 Arbeitskraftstunden im Jahr).
  • Der Förderungswerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Generell anerkannt werden die Facharbeiter Landwirtschaft und Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement. Andere land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterabschlüsse, wie zB Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Geflügelwirtschaft, Pferdewirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft usw nur dann, wenn ein eindeutiger Zusammenhang mit der Produktionsausrichtung des Betriebes besteht. Die Mindestqualifikation erfüllen auch die unter der Meisterausbildung angeführten einschlägigen höheren Ausbildungen bzw Studienabschlüsse. Bei Nichtvorliegen der Mindestqualifikation bei Antragstellung kann diese bis spätestens 2 Jahre nach erster Niederlassung erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden.
  • Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderungswerbers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über dem zweifachen Referenzeinkommen liegen.
  • Der Förderungswerber hat ein Betriebskonzept vorzulegen, welches Mindestbestandteile beinhalten muss. Diese sind zB die Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes, Strategie, Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes für die nächsten 5 bis 10 Jahre, Berechnung und Analyse der Ausgangssituation und der geplanten Ausrichtung des Betriebes hinsichtlich Betriebs- und Arbeitswirtschaft, Darstellung der baulichen und technischen Gegebenheiten des Betriebes hinsichtlich Unionsnormen und nationaler Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz sowie Arbeitssicherheit.
  • Bei Pacht muss der Nachweis von eigenständigen Betriebsgebäuden, welche sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden (eigene Grundstücksnummer und eigene Anschlüsse), erbracht werden (Eigentum oder zumindest 5-jährige Pacht).
  • Neugründung von Betrieben: Es muss der Betrieb im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK bewirtschaftet werden. Nachweis ist bis spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung zu erbringen.
  • Viehhaltende Betriebe müssen zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffes aus Wirtschaftsdünger auf selbstbewirtschafteten Flächen ausbringen. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden (Aktionsprogramm Nitrat 2012).

Auflagen:
  • Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung, aber für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung, zu gewährleisten.
  • Der Förderwerber hat der Bewilligenden Stelle frühestens drei Jahre nach der ersten Niederlassung und (spätestens) innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung einen Bericht über die Umsetzung des Betriebskonzeptes vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf Investitionen zur Erreichung von Unionsnormen und nationalen Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung, zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz und hinsichtlich der im Betriebskonzept genannten Ziele und spezifischen Meilensteine. Abweichungen von den Zielen des Betriebskonzeptes sind zu begründen.
  • Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Betriebskonzeptes wird der zweite Teilbetrag einbehalten bzw kann der erste Teilbetrag rückgefordert werden.

Förderungsart und Förderungsausmaß:

Die Förderung wird in Form einer einmaligen Pauschalzahlung, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird, gewährt:

Betriebe ab 0,5 bAK bis unter 1,0 bAK: € 2.500,-- (1. Teilbetrag € 1.000,-- und 2. Teilbetrag € 1.500,--)

Betriebe ab 1,0 bAK: € 8.000,-- (1. Teilbetrag € 4.000,-- und 2. Teilbetrag € 4.000,--)

Zuzüglich zur Pauschalzahlung werden folgende Zuschläge gewährt:

Nachweis vollständiger Eigentumsübergang (Zuschlag - Eigentumsübergang): € 3.000,--

Nach Meisterausbildung oder einschlägige höhere Ausbildung (Zuschlag - Meisterqualifikation): € 4.000,--

Eigentumsübergang
Die Übernahme hat grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen, der Übergebende kann sich maximal 10 %, höchstens 3 ha, des ursprünglichen Betriebes zurückbehalten.
Erfolgt die erstmalige Niederlassung auf einem Betrieb, der durch Abtrennung eines Teiles eines bestehenden Betriebes entsteht, kann der Eigentumsbonus geltend gemacht werden, wenn der ursprüngliche Betrieb mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 3,0 bAK bewirtschaftet wurde und wenn die beiden entstehenden Betriebe jeweils einen Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK aufweisen und der Betrieb des Junglandwirtes im Haupterwerb bewirtschaftet wird.

Meisterbonus
Alle land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildungen werden anerkannt. Der Abschluss an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hinsichtlich der Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Land- und Ernährungswirtschaft, Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Weinbau, Landtechnik, Lebensmittel- und Biotechnologie wird angerechnet.
Als einschlägige höhere Ausbildungen gelten die Studienabschlüsse an einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen, zB als Bachelor oder Master der Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Agrarwissenschaften, Agrarpädagogik, Umweltpädagogik, Produktmarketing und Projektmanagement, Gartenbau sowie nur Master der Fachrichtungen Agrar- und Ernährungswirtschaft, Nutztierwissenschaften, Nutzpflanzenwissenschaften.

Fristen und Abwicklung
Antragsstellung:

  • Längstens bis 1 Jahr nach erster Niederlassung
  • Höchstalter des Antragstellers 40 Jahre

    Pächter, die vor 8.4.2014 den elterlichen oder großelterlichen Betrieb bewirtschaftet haben, bis spätestens 21.2.2016

Bewilligung der Existenzgründungsbeihilfe und Zuschläge (gegebenenfalls mit Auflage)

  •  Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen

Erste Teilzahlung

  • Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen plus Zahlung von Zuschlägen falls Nachweise vorliegen

Mindestqualifikation Facharbeiter

  • Nachweis bis spätesten 2 Jahre nach erster Niederlassung zu erbringen (in Ausnahmefällen auf Antrag des Förderwerbers 3 Jahre)

Nachweis über 1,5 bAK bei Neugründung und bAK für Prämieneinstufung

  • Spätestens drei Jahre nach erster Niederlassung

Umsetzungsbericht und Zahlungsantrag für 2. Teilbetrag

  • Frühestens 3 Jahre/spätestens 4 Jahre nach erster Niederlassung

Nachweis Meister oder höhere Ausbildung

  • Spätestens 4 Jahre nach erster Niederlassung

Nachweis für Eigentumsübergang

  • Spätestens 4 Jahre nach erster Niederlassung

Zweite Teilzahlung

  • Spätestens 5 Jahre nach erster Teilzahlung - in der Regel nach Erfüllung der Nachweise ca. 4 Jahre nach erster Niederlassung

Behaltefrist

  • Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung, aber für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung, zu gewährleisten.

Auswahlverfahren
Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur entscheidungsreife Anträge (nach vollständigem Vorliegen der angeforderten Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge bewilligt werden. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden. Je nach Mittelverfügbarkeit bzw Budgetsituation kann die Bewilligende Stelle die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die Projektauswahl anheben.

Wo wird gefördert?

Einreichstelle - jeweilige Bezirksbauernkammer

Bewilligende Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 4/07: Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen
Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim
E-Mail: agrarwirtschaft@salzburg.gv.at
Tel.: 0662/8042-DW 2406 oder 2177
FAX: 0662/8042-2514

Wann wird gefördert?

Abwicklung/Antragstellung

Der Antrag ist vom Junglandwirt innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung bei der Einreichstelle / jeweilige Bezirksbauernkammer zu stellen.

Förderungswerber, die sich vor dem 8.4.2014 erstmalig auf einem Betrieb, der durch Pacht zwischen Verwandten in gerader absteigender Linie (dies gilt somit für Kinder und Enkelkinder sowie deren EhegattInnen und LebensgefährtInnen) erworben wurde niedergelassen haben, müssen den Förderungsantrag innerhalb eines Jahres ab Erlassung der Sonderrichtlinie stellen, das ist bis spätestens 21.2.2016.

Soweit sich Bestimmungen auf das Datum der ersten Niederlassung beziehen, gilt für solche Förderungswerber anstatt dessen das Datum der Erlassung der Sonderrichtlinie.

Weiteres

Sonderrichtlinie für die ländliche Entwicklung 2014-2020

Projektauswahlkriterien für die ländliche Entwicklung 2014 - 2020

Downloads Förderungsantrag (xlsx, 135 KB)