Betriebs- und Haushaltshilfe

  Was wird gefördert?
Die Förderung des Einsatzes von Vertretungskräften, wie Betriebs-und/oder Haushaltshelferin-nen/-helfern sowie Zivildienern, in landwirtschaftlichen Betrieben ist als vorübergehende Hilfe für Betriebe möglich, in denen
1)
-der Betriebsführer bzw. die Betriebsführerin des landwirtschaftlichen Betriebes;
-dessen Ehegattin/Lebensgefährte/-in/eingetragener Partner oder deren Ehegatte/Le-bensgefährte/-in/eingetragene Partnerin oder
-ein/eine hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte/r/s Übergeber/in, Kind, Enkel, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind durch

2)
-Erkrankung bzw. Unfall sowie daran anschließende Anstaltspflege sowie Aufenthalte zur Genesung und Anschlussheilverfahren (Kuraufenthalte) bzw. Rehabilitationsmaßnahmen in dem vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger vorgesehenen erforderlichenUmfang;
-Todesfall; -sonstige ernsthafte, den Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdende Probleme,

an der Ausübung der bisherigen Tätigkeit verhindert bzw. wesentlich beeinträchtigt ist.

  Warum wird gefördert?
Die Förderung unterstützt die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe im Falle eines vorübergehenden Ausfalls des Betriebsführers/der Betriebsführerin bzw. dessen Gattin/deren Gatte, Lebenspartner oder hauptberuflich mitarbeitenden Kinder.

  Wer wird gefördert?
Begünstigte der Beihilfen sind in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätige KMU im Sinne der Definition in Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 mit Sitz im Bundesland Salzburg.
Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten, sondern werden an den Erbringer des Vertretungsdienstes gezahlt.

Wie wird gefördert?
Die Förderung wird aus Mitteln des Landes Salzburg finanziert.Die Förderung der Einsätze ist mit maximal 728 Einsatzstunden pro Jahr und Begünstigten, das entspricht acht Einsatzstunden pro Tag, beschränkt.
Vertretungsdienste erhalten im Rahmen der Betriebs- und Haushaltshilfe je Antrag grundsätzlich eine maximale Beihilfenintensität von 80% der vom zuständigen Sozialversiche-rungsträger nicht erstatteten Kosten. Die Beihilfenintensität darf dabei 80 % der gesamt angefallenen Kosten nicht übersteigen.
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Landesausschuss für Betriebs- und Haushaltshilfe eine höhere Beihilfenintensität bis zu maximal 100% der Kosten bewilligen. Maßgeblich für die Förderhöhe sind die vom LAS genehmigten Stundensätze. Diese können bei Bedarf vom LAS über Antrag angepasst werden. Die Einsatzdauer ist aufgrund der genehmigten Stundensätze mit entsprechenden Stundenlisten nachzuweisen.
Die von der für die Selbständigen in der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Sozialversi-cherungsanstalt erstatteten Kosten sind bis zu max. 728 Stunden pro Jahr auf das Beihilfen-ausmaß anzurechnen.
Darüber hinaus kann der LAS in besonders berücksichtigungswürdigen Härtefällen eine über die 728 Stunden pro Jahr hinausgehende Einsatzstundenzahl als De-minimis-Beihilfe gemäß VO (EU) 1408/2013 iVm VO (EU) 2019/316 bewilligen.
Die angefallenen Kosten sind durch Rechnungen des Vertretungsdienstes und durch entspre-chende Banküberweisungen nachzuweisen.

Das außerlandwirtschaftliche Einkommen darf das 1,2-fache des Referenzeinkommens pro Jahr nicht übersteigen.

Wo wird gefördert?
Die Antragstellung hat durch den Vertretungsdienst über den örtlich zuständigen Maschinen- und Betriebshilfering bei der Förderungsabwicklungsstelle mit den vorgesehenen Formularen und Unterlagen zu erfolgen.
Der Antrag hat dem Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zu entsprechen.

Wann wird gefördert?
Der Antrag ist unmittelbar (spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Entstehen des Einsatzgrunds, zu stellen. Bei Antragstellung nach Einsatzende kann keine Förderung gewährt werden. Eine Antragstellung ist ganzjährig möglich.

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