Für die Benutzung von Trinkwasserversorgungsanlagen der Gemeinden werden Gebühren in Form von
- Wasseranschlussgebühren: Die Wasseranschlussgebühr wird einmalig, anlässlich des Anschlusses des Grundstückes (Objektes) an die Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde erhoben. Wird in der Folge durch bauliche oder betriebliche Änderungen in einem an die Anlage angeschlossenen Objekt eine Erhöhung des Leistungsvermögens der Anlage erforderlich, so ist hierfür eine besondere (zusätzliche) Wasseranschlussgebühr zu entrichten.
- laufende Wasserbenützungsgebühren: Die laufende Wasserbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Trinkwasserversorgungsanlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten.
erhoben.
Bemessung der Wasseranschlussgebühr
Die Wasseranschlussgebühr kann auf unterschiedliche Art und Weise berechnet werden (siehe dazu § 6 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz): In der Regel wird die Wasseranschlussgebühr in Anschlusseinheiten berechnet. Eine Anschlusseinheit beträgt hierbei 20 m².
Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr
Die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr erfolgt nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch. Dieser wird in der Regel durch Wasserzähler festgestellt, die Bestandteil der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde sind. Ist für Wasseruhren noch nicht vorgesorgt, so kann der Wasserbrauch auch nach den Verbrauch erfahrungsgemäß typisch beeinflussenden Merkmalen geschätzt werden (pro Person und Jahr werden hierbei im Durchschnitt 50 m³ zugrunde gelegt).
Abgabenpflichtiger
Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet. Als solcher gilt der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber eines Gebäudes oder Betriebes auch dann, wenn diese Objekte (z.B. Superädifikat) nicht auch im Eigentum des Eigentümers des Grundstückes stehen, auf dem sie errichtet sind.
Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr wird dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben. Auf Grund eines Einspruches gegen den Zahlungsauftrag erfolgt die Vorschreibung der Gebühr mit Bescheid. Die laufende Kanalbenützungsgebühr wird in der Regel allenfalls in Teilbeträgen jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer fällig.
Rechtsgrundlagen