Aufsichtsbeschwerden

Aufsichtsbeschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese hat von dem betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan Gesetze oder Verordnungen verletzt hat und darüber den/die BeschwerdeführerIn und das betroffene Organ schriftlich zu informieren. Frist für die Erledigung: sechs Monate.


Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied der Gemeindevertretung eingebracht, ist die Stellungnahme des betroffenen Organs dem/der BeschwerdeführerIn zu übermitteln und diesem Gelegenheit zu geben, sich zur Stellungnahme des betroffenen Organs innerhalb von zwei Wochen zu äußern.