EU-Wasserrahmenrichtlinie

Zentrale Zielsetzungen in der europäischen Wasserpolitik

Die europäische Wasserpolitik wurde durch die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, 2000/60/EG) grundlegend reformiert.

Die Richtlinie trat im Jahr 2000 in Kraft und zielt darauf ab, bis spätestens 2027 einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand für Oberflächengewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand für erheblich veränderte oder künstliche Gewässer zu erreichen. Ziel ist eine systematische Verbesserung und keine weitere Verschlechterung des Zustands aller Gewässer. Dies gilt auch für jene Landökosysteme und Feuchtgebiete, die direkt von den Gewässern abhängig sind. Für das Grundwasser ist ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand zu erreichen.

Zu den zentralen Elementen der Wasserrahmenrichtlinie zählt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur:
  • Verankerung von Umweltzielen für Oberflächengewässer und Grundwasser,
  • umfassenden Analyse der Flusseinzugsgebiete,
  • Einrichtung eines Überwachungsmessnetzes.
  • Erstellung von flussgebietsbezogenen Bewirtschaftungsplänen samt Maßnahmenprogramm unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zur Erreichung der Ziele mit Ausnahmen bis spätestens 2027
  • Zyklische Überarbeitung der Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete (alle 6 Jahre).

Umsetzung in Österreich

Die Wasserrahmenrichtlinie wurde im Jahr 2003 durch die Novelle des Wasserrechtsgesetzes 1959 (BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.) in nationales Recht überführt. Die Umsetzung der Vorgaben der WRRL wurde durch Konzepte und Diskussionsgrundlagen unterstützt, die von ExpertInnenarbeitskreisen des Lebensministeriums entwickelt wurden. Im Jahr 2004 berichtete das Lebensministerium gemäß Artikel 3 der WRRL an die zuständigen Behörden der Europäischen Kommission.
Die anschließende umfassende Analyse der Flusseinzugsgebiete gemäß Artikel 5 zur Beschreibung ihrer Merkmale und die Überprüfung der menschlichen Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers mündete in den österreichischen Bericht der IST-Bestandsanalyse, der mit März 2005 an die Europäische Kommission übermittelt wurde.
Im Jahr 2006 wurden mit der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006, Novellierung mit BGBl. II Nr. 465/2010) die Vorgaben der WRRL zum Monitoring in Österreich umgesetzt und die bestehenden österreichischen Überwachungsprogramme entsprechend angepasst. Ein zusammenfassender Bericht gemäß Artikel 8 und Anhang V der WRRL über die Planung und Erstellung der neuen Programme zur Überwachung des Zustands der österreichischen Gewässer wurde 2007 an die Europäische Kommission übermittelt.


Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP)

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie fordert, dass unsere Gewässer ökologisch funktionsfähige Lebensräume für Tiere und Pflanzen sein müssen und gleichzeitig unterschiedliche Nutzungsansprüche der Menschen erfüllen können.
ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE und Grundsätze des Wasserrechtgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. I Nr. 54/2014, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit den wasserwirtschaftlichen Planungen der Länder alle sechs Jahre einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) zu erstellen und auf der Internetseite des BMLFUW zu veröffentlichen. Der vorliegende NGP 2015 schreibt die Maßnahmenplanung des NGP 2009 fort und ersetzt diesen.

  • Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 - NGP
  • Lebenselixier Wasser: Wie die Wasserrahmenrichtlinie dazu beiträgt, die Wasserressourcen Europas zu schützen - Broschüre