Informationsverpflichtung bei der Datenerhebung

Informationen zum Datenschutz

​direkte Erhebung (beim Betroffenen)



 Verantwortlicher BHs
Verarbeitungszwecke Erfassung, Bearbeitung und Verwaltung von Verwaltungsstrafverfahren
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten andere Bezirksverwaltungsbehörden Salzburg, andere (zuständige) Verwaltungsstrafbehörden, Amt der Salzburger Landesregierung, zuständige Gerichte, Landesverwaltungsgericht Salzburg, Ausländische Polizeidienststellen, Arbeitsinspektorat, zuständiges Bundesministerium
Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln Nein
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.
Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung Sie haben das Recht auf Auskunft: Sie können eine Bestätigung darüber verlangen, ob und in welchem Ausmaß