Tageseltern brauchen zur Ausübung ihres Berufes die Genehmigung der Landesregierung und eine durch Schulung erworbene fachliche Eignung. Sie unterliegen der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde.
Im Land Salzburg sind Tageseltern durch zwei Trägerorganisationen vertreten:
Die gesetzliche Grundlage für die Betreuung durch Tageseltern ist im Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und in der Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 in der jeweils geltenden Fassung zu finden.
Ausgenommen von der Betreuung als Tageseltern sind Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum zweiten Grad verwandt sind, Wahleltern, Obsorge- oder Pflegeeltern.
Tageseltern müssen fachlich und persönlich geeignet sein, Kinder in Betreuung zu übernehmen und über geeignete, kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Bei der Feststellung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder ist auf die Anzahl und das Alter der eigenen Kinder der Tageseltern Bedacht zu nehmen.
Werden nur Kinder im Vorschulalter betreut, darf – vorausgesetzt die Räumlichkeiten sind ausreichend groß und die fachliche und persönliche Eignung ist gegeben – bei ganztägiger Betreuung die Höchstzahl vier Kinder (fremde und anzurechnende eigene) nicht überschritten werden.
Erfolgt eine Betreuung von zum Teil älteren Kindern, kann die Höchstzahl mit bis zu sechs Kindern festgelegt werden, wenn diese Kinder nicht ausschließlich ganztägig betreut werden.