Die anrechenbaren Investitionskosten werden im Ausmaß von max. 25% gefördert.
Die Mindestinvestitionskosten (förderbare Kosten) in Höhe von € 2.000,- netto muss erreicht werden.
Die Förderobergrenze beträgt € 10.000,- pro Jahr und Förderwerber.
Die Kostenberechnung zur Bewilligung und Abrechnung erfolgt mittels Standardrichtsätzen, die von der Förderabwicklungsstelle festgelegt werden.
Zur Förderung können nur jene Kosten anerkannt werden, die nach erfolgter Antragstellung anfallen.
Die FörderwerberInnen müssen sicherstellen, dass die geförderte Investition während der Behaltefrist von fünf Jahren ordnungsgemäß und den Förderungszielen entsprechend genutzt und instand gehalten wird.
Die Förderung wird aus Mitteln des Landes Salzburg finanziert.
Bei der Prüfung der Anmeldeschwellen, Beihilfenhöchstintensitäten und Beihilfenhöchstbeträge sind im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 702/2014 die für das geförderte Vorhaben insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen zu berücksichtigen. Daher sind andere erhaltene Beihilfen im Rahmen der Antragstellung bekannt zu geben.
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