Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes - Genetische Ressourcen (8.5.2)

  

Was wird gefördert?
  • Investitionen für wertvolles forstliches Vermehrungsgut zur Anpassung der Waldökosysteme an den Klimawandel sowie zur Sicherung waldgenetischer Ressourcen – förderbar sind:
    • Anschaffung von Spezialgeräten,
    • Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen oder Samenplantagen,
    • Aufbereitung und Lagerung von Saatgut,
    • Anlage, Pflege oder Verbesserung von Samenplantagen oder Genreservaten,
    • Einrichtung von Gendatenbanken
    • Untersuchungen, Gutachten
Warum wird gefördert?
  • Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes
  • Produktion von autochthonem forstlichen Vermehrungsgut
  • Verbesserung der Versorgung mit genetisch hochwertigen, dem jeweiligen Standort und Wuchsgebiet angepassten Saat- und Pflanzgut
  • Verbesserung der genetischen Erkenntnisse und Grundlagen
Wer wird gefördert?
  • Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 der SRL (Sonderrichtlinie)
  • Sonstige Förderungswerber
    • Natürliche und juristische Personen
    • Waldbesitzervereinigungen
    • Agrargemeinschaften
    • Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft
    • Gebietskörperschaften
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.
Wie wird gefördert?
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten unter Bezugnahme auf Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 30 % für die Anschaffung von Spezialgeräten bzw. 90 % für die übrigen Aktionen gemäß Punkt 27.2 der SRL.
  • Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben. 
  • Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze gemäß Punkt 1.7.7.4 der SRL erfolgen. Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen.

Förderungsvoraussetzungen

  • Nachweis eines behördlich anerkannten Samenbestandes, einer anerkannten Samenplantage oder sonstige wertvolle Samenbäume.
  • Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen. 
  • Ein Vorhaben kann nur Aktivitäten (Fördergegenstände) einer Vorhabensart umfassen, welche durch dasselbe Auswahlverfahren abgedeckt sind.
Wo wird gefördert?

Einreichstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

oder Abgabe des Antrages bei den Bezirkshauptmannschaften


Bewilligungsstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

Wann wird gefördert?
  • Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
  • Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.
  • Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
  • Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.
  • Das BMLRT ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben und Vorhaben von bundesweiter Relevanz.
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT

Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 113 KB)

Vorhabensdatenblatt (docx)

Zahlungsantrag (xlsx)