Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes - Öffentlicher Wert & Schutz vor Naturgefahren (8.5.1)

Was wird gefördert?
  • Vorhaben zur Stabilisierung und Verbesserung des Waldzustandes oder des Standortes sowie Vorhaben zur Verminderung von Auswirkungen durch externe forstschädliche Umweltbelastungen – förderbar sind:
    • Waldverjüngung [Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung); Aufforstung; Nachbesserung; Ergänzung von Naturverjüngung; Bestandesumbau; Unterbau, Technische Begleitmaßnahmen (Kontrollzaun; Einzelschutz für seltene Baumarten; Bermen; Querfällung, einfache technische Werke; Verankerung; Verpflockung; Begehungssteige)]
    • Pflege (Jungbestandspflege, Durchforstung; Entwicklung Nebenbestand)
    • Verjüngungseinleitung, inkl. Bringung bzw. Rückung
  • Waldbauliche und technische Maßnahmen zur Erhaltung oder zur langfristigen Verbesserung der Ökosysteme von Wäldern einschließlich der Bringung mit Seilkränen oder anderen zeitgemäßen boden- und bestandesschonenden Verfahrenstechniken – förderbar sind:
    • Waldverjüngung [Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung); Aufforstung; Nachbesserung; Ergänzung von Naturverjüngung; Bestandesumbau; Unterbau, Technische Begleitmaßnahmen (Kontrollzaun; Einzelschutz für seltene Baumarten; Bermen; Querfällung, einfache technische Werke; Verankerung; Verpflockung; Begehungssteige)]
    • Pflege (Jungbestandspflege, Durchforstung; Entwicklung Nebenbestand)
    • Verjüngungseinleitung, inkl. Bringung bzw. Rückung
Warum wird gefördert?
  • Verbesserung der schutzwirksamen, ökologischen und gesellschaftlichen Wirkungen des Waldes
  • Schutz vor Naturgefahren
  • Erhaltung, Verbesserung und Gestaltung von Trinkwasserressourcen des Waldes
Wer wird gefördert?
  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 der SRL
  • Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.5.2 der SRL
    •  Waldbesitzervereinigungen
    •  Agrargemeinschaften
    •  Gemeinden, Gemeindeverbände
    •  Wassergenossenschaften, Wasserverbände
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.
Wie wird gefördert?
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten unter Bezugnahme auf Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß 60 % bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion.
  • Bei Hubschrauberbringung kommt ein Fördersatz von 60 % der Hubschrauberkosten inkl. An- und Abreise zur Anwendung.
  • Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze gemäß Punkt 1.7.7.4 der SRL erfolgen. Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen.
  • Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben

Förderungsvoraussetzungen

  • Vorhaben gemäß Punkt 26.2.3 der SRL befinden sich in einem regionalen Schwerpunktgebiet auf Basis
    • des Waldentwicklungsplanes gemäß § 9 Forstgesetz 1975 (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) oder
    • der Bezirksrahmenpläne (Waldflächen mit Objektschutzwirkung) oder
  • Vorhaben für die Erhaltung, Verbesserung und Gestaltung von Trinkwasserschutzwäldern gemäß Punkt 26.2.1 der SRL befinden sich in einem regionalen Schwerpunktgebiet auf Basis von Wasserschutz und –schongebieten gemäß Wasserrechtsgesetz
  • Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich.
  • Die Vorhaben orientieren sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit der entsprechenden Baumartenwahl und -mischung und sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
  • Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen. 
  • Je Aktion sind maximal 20 Hektar pro Jahr und je Bewirtschafter bzw. Begünstigten förderbar. Tritt eine Waldbesitzervereinigung als Förderungswerber auf, sind – bezogen auf eine Aktion - je teilnehmendem Mitglied maximal 20 Hektar pro Jahr förderbar.
  • Ein Vorhaben kann nur Aktivitäten (Fördergegenstände) einer Vorhabensart umfassen, welche durch dasselbe Auswahlverfahren abgedeckt sind.
Wo wird gefördert?

Einreichstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

oder Abgabe des Antrages bei den Bezirkshauptmannschaften


Bewilligungsstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

Wann wird gefördert?
  • Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
  • Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.
  • Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
  • Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT

Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 113 KB)

Vorhabensdatenblatt (docx)

Zahlungsantrag (xlsx)

Evaluierungsdatenblatt (docx)