Aufforstung und Anlage von Wäldern (8.1.1)

Was wird gefördert?
  • Anlage von Wäldern auf land- und nichtlandwirtschaftlichen Flächen (das sind grundsätzlich alle anderen Flächen, die zur Aufforstung geeignet sind, nicht jedoch Waldflächen gemäß § 1a – Forstgesetz 1975) – förderbar sind:
  • Waldverjüngung [Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung); Aufforstung; Nachbesserung]
  • Ausgleich des Einkommensverlustes aufgrund der Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen.
Warum wird gefördert?
  • Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen
  • Verbesserung der Wohlfahrts-, Schutz-, Nutz- und Erholungswirkung im ländlichen Raum
  • Steigerung der Kohlenstoffbindung durch Waldflächenzunahme
Wer wird gefördert?
  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 der SRL (Sonderrichtlinie)
  • Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.5.2 der SRL

- Waldbesitzervereinigungen

- Agrargemeinschaften

- Gemeinden

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.
Wie wird gefördert?
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten für die Anlage unter Bezugnahme auf Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 50 %, jedoch 70 % bei Anlage von Wäldern mit mittlerer und hoher Schutzwirkung, mit hoher Wohlfahrtswirkung oder bei der Anlage von Wäldern mit seltenen Baumarten oder der Anlage von Wäldern mit Sonderstrukturen.
  • Die Abrechnung der Kosten erfolgt unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze gemäß Punkt 1.7.7.4 der SRL.
  • Jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten auf landwirtschaftlichen Flächen bis zum Ende der Programmperiode 2014-2020 in Höhe von maximal EUR 750,- je Hektar/Jahr. Die Hektarprämie wird erstmals für jenes Kalenderjahr gewährt, in dem die Aufforstung erfolgt ist.
  • Aufgrund von Verpflichtungen aus früheren LE-Programmen: jährliche Hektarprämien zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten auf landwirtschaftlichen Flächen in Höhe der damals genehmigten Prämie für den in den jeweiligen Verpflichtungen vorgesehenen Zeitraum.
  • Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben.
Wo wird gefördert?

Einreichstelle:

Landesforstdirektion

Fanny-von-Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

oder Abgabe des Antrages bei den Bezirkshauptmannschaften


Bewilligungsstelle:

Landesforstdirektion

Fanny-von-Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

Wann wird gefördert?
  • Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
  • Der Zahlungsantrag für die Hektarprämie ist im Wege des Mehrfachantrags-Flächen (siehe Punkt 1.9.9.2 der SRL) bei der AMA einzubringen Eine rückwirkende Beantragung der Hektarprämie im Mehrfachantrag-Flächen des nächsten Kalenderjahres ist nicht möglich.
  • Die Abwicklung der Hektarprämie erfolgt gemäß den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene. Die Bestimmungen der horizontalen GAP-Verordnung sind mit Ausnahme des 5. Abschnitts grundsätzlich anzuwenden, soweit nicht in dieser Sonderrichtlinie anderes bestimmt ist.
  • Mit der Beantragung der Hektarprämie unterliegt der Förderungswerber den Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
  • Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
  • Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.


Förderungsvoraussetzungen:


Ökologische, klimatische und hydrologische Beschreibung der Lokalität des Vorhabens 

  • Bestätigung der Naturschutzbehörde, dass die Anlage und Pflege von Wäldern auf land- oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen den naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht
  • Nutzung als landwirtschaftliche Flächen vor dem 1. Jänner 2014. 
  • Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen. 
  • Als landwirtschaftliche Fläche gelten: Acker- und Grünland sowie Spezialkulturen. Aufforstung auf ökologisch sensiblen Flächen, insbesondere Baumwiesen, Hutweiden, Streuwiesen, Trockenrasen und Feuchtbiotope oder anderen, naturschutzfachlich bedeutsamen landwirtschaftlichen Flächen, wird nicht gefördert.
  • Die Förderung wird nur in Regionen mit minimaler bis geringer Waldausstattung gewährt, soweit in der jeweiligen Katastralgemeinde eine Waldausstattung unter 20 Prozent vorliegt oder Gebiete mit Sonderplanungen (beispielsweise Wildtierkorridore) beansprucht werden.
  • Die Feststellung der Waldausstattung erfolgt auf Basis des Waldentwicklungsplanes gemäß § 9 des Forstgesetzes 1975.
  • Es werden nur Aufforstungen auf Basis der natürlichen Waldgesellschaft gefördert. 
  • Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebietes angepasst sein und bestimmten Mindestumweltanforderungen genügen
  • Die zusammenhängende Mindestteilnahmefläche beträgt 0,5 Hektar. 
  • Es sind maximal 20 Hektar pro Jahr und je Förderungswerber förderbar.
  • Vorkehrungen gegen Wildschäden sind nicht förderbar.
  • Es sind geeignete Vorkehrungen vorzusehen, wenn durch schädigende Einflüsse eine wesentliche Beeinträchtigung des Projekterfolges erwartet werden muss.
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT

Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 113 KB)

Vorhabensdatenblatt

Zahlungsantrag