Öffentliche mündliche Verhandlungen

​In Nachprüfungsverfahren ist die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen.

Hinweis auf Präklusionsfolgen im Nachprüfungsverfahren - Verlust der Parteistellung gemäß
§ 16 Abs. 3 S.VKG 2018:

 

Der bzw die in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw Bieterin verliert seine Parteistellung, wenn er seine bzw sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 15 Abs 4 S.VKG 2018) erhebt.

Andere Parteien im Sinn des § 16 Abs 2 S.VKG 2018 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 15 Abs 1 S.VKG 2018 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs 3 AVG gilt sinngemäß.


Folgende mündliche Verhandlungen wurden vom LVwG anberaumt:


​​Auftraggeber/in:
​Salzburger Verkehrsverbund GmbH 
Vergebende Stelle:
​Vergabeverfahren:
​„Leistungspaket 2041 SVV-Linien 110, 111“
Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:
​Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll
​Verhandlung:
​Mittwoch, 31.07.2024, 10:30 Uhr, 5020 Salzburg, Wasserfeldstraße 30, Saal 4
Aktenzahl:
​405-5/121/1-2024



​Auftraggeber/in:
​Gemeinnützige Salzburger Landesklinikenbetriebsgesellschaft mbH
Vergebende Stelle:

​​​​​Vergabeverfahren:
„Nachprüfungsverfahren „TB-Lüftungsgerätetausch LKH“
​Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:
​Zuschlagsentscheidung vom 15.05.2024
​​​Verhandlung:
Donnerstag, 13.06.2024, 13:00 Uhr, 5020 Salzburg, Wasserfeldstraße 30, Saal 5
Aktenzahl:
​405-5/120/1-2024