Verfahrenshilfe

Parteien können für verwaltungsgerichtliche Verfahren Verfahrenshilfe (zB für Rechtsvertretung/ Verteidigung) beantragen.

Voraussetzung für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe ist jedenfalls, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

In einem Verfahren, das nicht ein Verwaltungsstrafverfahren ist, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung als nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos zu erscheinen (§ 8a VwGVG).

In einem Verwaltungsstrafverfahren muss die Verteidigung im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung (zB bei komplexen Sach- und/oder Rechtsfragen), erforderlich sein (§ 40 VwGVG).

Zusätzlichen Informationen:

Anträge mit Vermögensbekenntnis: