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Verfahrenshilfe

Parteien können für verwaltungsgerichtliche Verfahren Verfahrenshilfe (zB für Rechtsvertretung/ Verteidigung) beantragen. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterliegen einer Pauschalgebühr von € 15,00 (siehe „Pauschalgebühren“), soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Voraussetzung für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe ist jedenfalls, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. 

In einem Verfahren, das nicht ein Verwaltungsstrafverfahren ist, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung als nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos zu erscheinen (§ 8a VwGVG).

In einem Verwaltungsstrafverfahren muss die Verteidigung im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung (zB bei komplexen Sach- und/oder Rechtsfragen), erforderlich sein (§ 40 VwGVG).

Zusätzlichen Informationen:

Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG
Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG  - Verwaltungsstrafverfahren

Anträge mit Vermögensbekenntnis:

Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG
Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG  - Verwaltungsstrafverfahren