Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die angeführten Eingaben vorgesehen ist.
Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten für Private, Unternehmen und Behörden hinsichtlich der Rechtsgeschäftsgebühren (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.
Siehe: VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV
Die Gebühr ist auf das Konto der Landesbuchhaltung Salzburg (IBAN: AT72 3400 0648 0441 7408, BIC: RZOOAT2L) zu entrichten.
Siehe: Landesrecht Salzburg - Vergabekontrollgebühren-Verordnung
Wird gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (ordentliche oder außerordentliche) Revision erhoben, so ist diese durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin direkt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
Diese Revisionen sind mit je € 240,00 zu vergebühren.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto des Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten für Private, Unternehmen und Behörden, IBAN AT83 0100 0000 0550 4109, BIC BUNDATWW, zu überweisen. Die Entrichtung der Gebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Salzburg in geeigneter Weise mitzuteilen.
Zu beachten ist, dass auch bei Einbringung von Anbringen und Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) die Entrichtung von Gebühren mit einem Einzahlungsbeleg nachzuweisen ist.
§ 24a Z 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), wonach bei Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten ist, bezieht sich nur auf die beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einzubringenden Schriftsätze und nicht für Eingaben, wie etwa Revisionen, die beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen sind.