Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sind seit 1.1.2014 Beschwerdegericht sowohl in Administrativangelegenheiten als auch für Verwaltungsstrafsachen. Auch die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obliegt den Landesverwaltungsgerichten.
Alle Bürgerinnen und Bürger können ihre Anliegen in allen Verwaltungsrechtssachen von einem unabhängigen und unparteiischen Richter beurteilen lassen.