Alle Bürgerinnen und Bürger können ihre Anliegen in allen Verwaltungsrechtssachen von einem unabhängigen und unparteiischen Richter beurteilen lassen.
Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sind Beschwerdegericht sowohl in Administrativangelegenheiten als auch für Verwaltungsstrafsachen. Auch die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obliegt den Landesverwaltungsgerichten.