D A T E N S C H U T Z E R K L Ä R U N G
Landesverwaltungsgericht Salzburg
(Stand 17.11.2025)
Im Rahmen des justiziellen („Gericht“) und nicht-justiziellen Bereichs (nicht richterliche „Justizverwaltung“) des Landesverwaltungsgerichts ist es notwendig, dass wir personenbezogene Daten von Ihnen verarbeiten. Diese Verarbeitung unterliegt sowohl der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DSGVO) als auch dem österreichischen Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG).
Mit dieser Erklärung erhalten Sie sämtliche Informationen über die damit in Zusammenhang stehende Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
I.
Verarbeitung im justiziellen Bereich
(„Gericht“)
1. Verantwortlicher über die Datenverarbeitung
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das
Landesverwaltungsgericht Salzburg
vertr durch die Präsidentin Frau Hofrätin Mag. Claudia Jindra-Feichtner MBA
Wasserfeldstraße 30, 5020 Salzburg
Tel: 0662/8042-3918 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at
2. Gesetzliche Aufgabe
Im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit hat das Landesverwaltungsgericht gem Art 130 Abs 1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) zu entscheiden. Durch Bundes- oder Landesgesetze können (und wurden) zudem weitere Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichts vorgesehen werden (vgl Abs 2 leg cit), etwa zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1), wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2), Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3), oder zur Entscheidung über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten (Z 4).
3. Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Zur Wahrnehmung und Erfüllung der ihm dadurch übertragenen gesetzlichen Aufgaben verarbeitet das Landesverwaltungsgericht Salzburg nachstehende personenbezogene Daten auf Basis des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit den materiellen Datenschutzbestimmungen und den einschlägigen Verfahrensgesetzen wie dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), der Bundesabgabenordnung (BAO) und dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
a) Personenbezogene Daten, welche sich in den seitens der Behörde anlässlich des Beschwerdeverfahrens vorzulegenden Verfahrensakten befinden (§ 14 Abs 2 VwGVG)
b) Personenbezogene Daten, welche sich anlässlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit (des wahren Sachverhalts) gem § 37 AVG (iVm § 17 VwGVG bzw iVm § 38 VwGVG und § 24 VStG) ergeben, etwa durch
b.1.) Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG, § 44 VwGVG)
b.2.) Aufnahme von zur Entscheidung in der Rechtssache erforderlichen Beweisen (§ 25 VwGVG, § 46 VwGVG), etwa durch Stellungnahmen oder Einvernahme von Parteien und Zeugen, Einsicht in öffentliche Register, Einsicht in Urkunden und Unterlagen oder Einsicht in Behörden-, Verwaltungsgerichts- oder Gerichtsakten (§§ 45 ff AVG).
Jedenfalls verarbeitet werden von Parteien, Beteiligen, Vertretern, Zeugen und Sachverständigen die Namen (Firma), Adress- bzw Kontakt- und allenfalls Geburtsdaten.
Die Kategorien der darüber hinaus verarbeiteten personenbezogenen Daten hängen individuell von der jeweiligen Rechtsmaterie und dem behördenseits geführten Verfahren (bzw uns übermittelten Verfahrensakt), sowie dem Verlauf des Ermittlungsverfahrens ab. So können etwa in Führerschein, Medizin- und Sozialrechtsakten gesundheitsbezogene personenbezogene Daten verarbeitet werden, in Verwaltungsstraf- und Disziplinarverfahren Daten über strafrechtliche Verurteilungen bzw Straftaten und (sofern bekanntgegeben) Daten zu Einkommen, in Fremdenrechtsakten Daten zur Staatsbürgerschaft und allenfalls biometrische Daten, in Verkehrsrechtssachen Kennzeichen und ZulassungsbesitzerInnen und im Beschäftigungsrecht etwa Lohndaten zu Arbeitnehmern.
4. Rechtsgrundlage
Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt auf Basis des Art 6 Abs 1 lit e DSGVO, da diese in Ausübung öffentlicher Gewalt, welche dem Landesverwaltungsgericht übertragen wurde, erforderlich ist, und auf Basis des Art 6 Abs 1 lit c DSGVO, um den eingangs zitierten gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Gem § 21a S.LVwGG ist das Landesverwaltungsgericht dabei ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Sofern von der Verarbeitung besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind (vgl Art 9 Abs 1 DSGVO), gründet die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zudem auf Art 9 Abs 2 lit f DSGVO, da die Verarbeitung bei Handlungen der Gerichte im Rahmen der justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.
Sofern personenbezogene Daten über (verwaltungs-)strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten betroffen sind, gründet die Verarbeitung auf Art 10 DSGVO unter behördlicher (bzw hier: verwaltungsgerichtlicher) Aufsicht bzw auf § 4 Abs 3 Z 2 DSG zur Einhaltung gesetzlicher Sorgfaltspflichten.
5. Erhebung, Weitergabe und Empfänger von personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten erheben wir einerseits, indem uns behördenseits oder von Dritten Verfahrensakten bzw Anträge im Rahmen unserer gesetzlichen Zuständigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Anfrage übermittelt werden. Auf Basis der oben zitierten Verfahrensbestimmungen erheben wir personenbezogene Daten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (Zeugenbefragungen, Registereinsichten etwa in das Zentrale Melderegister, Firmenbuch, Grundbuch, Insolvenzdatei udgl) und geben diese nur weiter , (1.) sofern dies für die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts (etwa im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw zur Entscheidung in der Sache) erforderlich ist oder (2.) das Landesverwaltungsgericht einer diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung unterliegt.
Die Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten kann etwa im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich sein, wenn das Landesverwaltungsgericht Anfragen an Gerichte und Behörden über Einsichten und Auskunftserteilungen stellt, amtliche oder nichtamtliche Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, Einsicht in amtliche Register nimmt, Dolmetscher mit einer Übersetzung beauftragt oder im Rahmen einer Einvernahme Parteien und Zeugen mit widerstreitenden Aussagen oder Urkunden konfrontiert.
Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten ist etwa gesetzlich geboten, sofern für Parteien, Beteiligte und / oder Dritte das Recht auf Akteneinsicht besteht (§ 17 AVG), Parteiengehör zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung zu gewähren ist, die gerichtliche Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten zuzustellen ist oder die Verfahrensakten in einem Rechtsmittelverfahren dem Verfassungs- und / oder Verwaltungsgerichtshof vorzulegen sind.
Bitte beachten Sie, dass das Landesverwaltungsgericht in zahlreichen Rechtsmaterien auf Basis gesonderter gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, seine Entscheidung Dritten zuzustellen (etwa Bundesministerinnen und Bundesministern, der Landeshauptfrau, der Landesregierung, der ASFiNAG, dem Amt für Betrugsbekämpfung uwm). Die Empfänger und die einschlägigen Gesetzesgrundlagen entnehmen Sie diesfalls bitte der Zustellverfügung der Entscheidung.
Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt zudem dann, sofern dies allenfalls zur Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Eine Weiterleitung kann allenfalls auch in Drittländer erfolgen, sofern etwa eine Partei des Verfahrens oder ein Zeuge ihren (Wohn-)sitz in einem Drittland hat.
Abschließend beachten Sie bitte, dass die Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts in der Regel öffentlich und mündlich sind, Dritte als Zuseherinnen und Zuseher daran teilnehmen und von personenbezogenen Daten Kenntnis erlangen können.
II.
Verarbeitung im nicht-justiziellen Bereich
(nicht richterliche „Justizverwaltung“)
1. Verantwortliche über die Datenverarbeitung
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die
Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg
Frau Hofrätin Mag. Claudia Jindra-Feichtner, MBA
Wasserfeldstraße 30, 5020 Salzburg
Tel: 0662/8042-3918 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at
2. Datenschutzbeauftragter
Zum Datenschutzbeauftragten des Landesverwaltungsgerichts im nicht-justiziellen Bereich wurde Herr Mag. Christopher Lehner bestellt. Dieser ist für Sie erreichbar:
Tel: 0662/8042-3950 E-Mail: datenschutz@lvwg-salzburg.gv.at
3. Verarbeitung, Zwecke und Rechtsgrundlagen
Im Rahmen der nicht richterlichen (monokratischen) Justizverwaltung verarbeiten wir von Ihnen nachfolgende personenbezogene Daten:
3.a. Videoüberwachung
Aufgrund des hohen Gefährdungsrisikos in Zusammenhang mit einem Gerichtsgebäude wird das Landesverwaltungsgericht Salzburg zusätzlich zu weiteren Sicherheitsmaßnahmen wie Einlasskontrollen (Waffenverbot gem § 27a S.LVwGG) und Sicherheitspersonal sowohl im Außen- als auch im Innenbereich videoüberwacht.
Rechtsgrundlage im Bereich der privatwirtschaftlichen Justizverwaltung ist dabei Art 6 Abs 1 lit e und lit f DSGVO, zumal es in unserem überwiegenden berechtigten Interesse und im öffentlichen Interesse liegt, das Leben, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesverwaltungsgerichts aller sonst auf dem Gerichtsgelände anwesenden Personen zu schützen und Aufnahmen im Rahmen des Personen- und Eigentumsschutzes zur allfälligen Geltendmachung von Ansprüchen zu verwenden.
Einerseits erfolgt eine Echtzeitüberwachung durch geschulte Bedienstete, um etwa im Gefährdungsfall unmittelbar weitere Exekutivorgane beiziehen zu können, andererseits erfolgt eine Einsicht in und Weitergabe an Behörden und Gerichten von gesicherten Aufnahmen (ausschließlich) im Anlassfall (Schutz lebenswichtiger Interessen gem Art 6 Abs 1 lit d DSGVO und / oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen zusätzlich zu Art 6 Abs 1 lid f DSGVO gem Art 9 Abs 2 lit f DSGVO) und werden diese Aufnahmen ohne Anlassfall in regelmäßigen Abständen von 72 Stunden automatisch gelöscht.
3.b. Allgemeine Anfragen und Medienkontakte
Wir verarbeiten die uns von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten zudem zum Zweck der Bearbeitung von allgemeinen Anfragen und Anliegen, etwa durch Medien oder Privatpersonen oder im Zuge des Beschwerdemanagements auf Basis der Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit e DSGVO (öffentliches Interesse) in Zusammenhang mit den gem § 8 Abs 2 Z 2 S.LVwGG verfügten Erlässen der Präsidentin (Leitfaden Medienumgang, Leitfaden für das Beschwerdemanagement, Kanzlei- und Büroordnung).
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekanntgegebenen Daten bei Beschwerden gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesverwaltungsgerichts allenfalls im Rahmen eines internen Disziplinarverfahrens weiterverarbeitet werden können.
3.c. Vertragspartner und Rechnungen
Das Landesverwaltungsgericht kann im Rahmen der Justizverwaltung auch privatwirtschaftlich handeln und etwa Instandhaltungsarbeiten beauftragen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Diesfalls verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten wie Name und Kontaktdaten (sowie die von Ihnen allenfalls weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten) zum Zwecke der (vor-)vertraglichen Erfüllung bzw Vertragsabwicklung auf Basis des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Die Zahlungsabwicklung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Referat 0/02 des Amts der Salzburger Landesregierung als unsere Auftragsverarbeiterin (Landesbuchhaltung) entsprechend der jeweils in Geltung stehenden Verfügung der Präsidentin über die Abwicklung des Rechnungswesens einschließlich des Barzahlungsverkehrs in Zusammenhang mit den darin genannten Rechtsnormen (etwa Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018, Voranschlags- und Rechnungsverordnung und Teile der Bundeshaushaltsverordnung 2013).
3.d. Kostenbeamter und Gebühren
Im Rahmen der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts können Gebühren anfallen. Etwa Zeugen- und Sachverständigengebühren, welche diesen für deren Aufwände gebühren und ausbezahlt werden, oder Gebühren für Akteneinsichten oder Eingaben an das Landesverwaltungsgericht (VwG-Eingabengebührverordnung).
Dabei verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten wie Name, Kontakt- und Bankinformationen samt zugrundeliegendem gebührenrelevantem Sachverhalt (etwa Daten zur Anreise als Zeugin oder Zeuge samt entsprechender Belege) zur Abwicklung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen auf Basis des Art 6 Abs 1 lit c DSGVO bzw Ausübung der öffentlichen Gewalt (Art 6 Abs 1 lit e DSGVO).
Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt etwa durch unsere Zusammenarbeit mit der Landesbuchhaltung zur Anweisung (siehe auch Vertragspartner und Rechnungen) oder durch gesetzliche Meldepflichten wie etwa der notwendigen Notionierung von unberichtigten Eingabengebühren an das Finanzamt Österreich.
3.e. Rechtshörerschaft
Im Rahmen einer von Ihnen beantragten Rechtshörerschaft verarbeiten wir folgende personenbezogene Daten:
Vor- und Nachnamen samt Titel, Adresse, Geburtsdatum, Kontaktdaten (E-Mail und / oder Telefonnummer) samt allfälliger Korrespondenz und den Zeitraum Ihrer Rechtshörerschaft samt Bestätigung hierüber.
Diese personenbezogenen Daten werden von uns zum Zwecke der Beurteilung über eine Zulassung und im Falle der Zulassung zur Durchführung Ihrer Rechtshörerschaft am Landesverwaltungsgericht Salzburg verarbeitet, bspw zur Beantragung, Zulassung, eigentlichen Abwicklung oder Ausstellung einer Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung derselben.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen der Justiz-verwaltung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, welche gem § 8 Abs 2 Z 2 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz (S.LVwGG) von der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wahrgenommen wird, wobei die Durchführung der Rechtshörerschaft entsprechend dem Erlass der Präsidentin betreffend die Rechtshörerschaft am Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 30.08.2023 erfolgt. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist sohin gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt und der Verantwortlichen gesetzlich übertragen wurde.
Zudem erfolgt eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur (gänzlich anonymen) statistischen Auswertung, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung eines zweijährigen Tätigkeitsberichts gemäß § 21 S.LVwGG nachkommen zu können. Rechtsgrundlage hierfür ist gem Art 6 Abs 1 lit c DSGVO die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die Verantwortliche unterliegt.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nicht länger, als dies zur Durchführung Ihrer Rechtshörerschaft bzw Erfüllung unserer Verpflichtungen absolut notwendig ist, maximal jedoch für fünf Jahre ab Beginn der Rechtshörerschaft, um bspw eine mehrfache Zulassung von Rechtshörerschaften zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass nach Ablauf dieser fünf Jahre sämtliche personenbezogenen Daten vernichtet werden. Dies umfasst auch die Bestätigung über die Absolvierung Ihrer Rechtshörerschaft.
3.f. Tätigkeitsbericht
Wir weisen darauf hin, dass das Landesverwaltungsgericht der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung eines zweijährigen Tätigkeitsberichts gem § 21 S.LVwGG unterliegt und deshalb die einlangenden Geschäftsfälle mitsamt einigen anonymen Verfahrensparametern (Rechtsmaterie, Ausgang des Verfahrens, Zulässigkeitsausspruch betreffend Revision, Rechtsmittel, wurde Verhandlung durchgeführt etc) anonym ausgewertet und diesem Tätigkeitsbericht zu Grunde legt. Rechtsgrundlage hierfür ist die zitierte gesetzliche Verpflichtung, derer das Landesverwaltungsgericht Salzburg unterliegt, sodass die erfolgte Anonymisierung auf Basis Art 6 Abs 1 lit c DSGVO erfolgt. Ab Zeitpunkt der Anonymisierung liegen keine personenbezogenen Daten mehr vor.
3.g. Rechtsanwaltsprüfungen
Gemäß § 27 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sind wir verpflichtet, den Rechtsanwaltsprüfungskommissionen auf deren Ersuchen für Prüfungsaufgaben geeignete Akten zur Verfügung zu stellen.
Diese Weitergabe erfolgt auf Basis des Art 6 Abs 1 lit c DSGVO, da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, die wir einhalten müssen. Sofern personenbezogene Daten der besonderen Kategorie (Art 9 Abs 1 DSGVO) betroffen sind, erfolgt diese Verarbeitung weiters auf Basis der Rechtsgrundlage des Art 9 Abs 2 lit g DSGVO, zumal die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz durch gesetzliche Verschwiegenheitspflichten als spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen gewahrt ist.
Im Rahmen der Übernahme der Aktenkopien verpflichten sich die Prüfungskommissärinnen und –kommissäre zur unmittelbaren gesicherten Vernichtung sämtlicher Aktenbestandteile nach Abschluss des Prüfungstermins und allfälliger Aufbewahrungsverpflichtungen.
3.h. Auskunftsbegehren
In Zusammenhang mit einem von Ihnen gestellten Auskunftsbegehren verarbeiten wir von Ihnen nachstehende personenbezogene Daten:
Auskunftsbegehren samt geführter Korrespondenz und Unterlagen, enthalten etwa:
Name, allfällige akademische Titel, Geburtsdaten, Kontaktinformationen wie Adresse und Telefonnummer, Status über das Auskunftsbegehren, Ausweisdaten (Ausweis- bzw Passnummer udgl).
Die Verarbeitung Ihrer genannten personenbezogenen Daten erfolgt einerseits zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Auskunftsbegehrens, andererseits auch zur allfälligen Abwehr und Geltendmachung von Rechtsansprüchen (etwa zum Nachweis, dass und auf welche Art und Weise wir Ihrem Auskunftsbegehren nachgekommen sind).
Da Sie gem Art 15 iVm Art 12 DSGVO einen unionsrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung haben, gründet unsere Verarbeitung auf der Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit c DSGVO, wonach eine Verarbeitung dann rechtmäßig ist, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Unionsrechtlich unterliegen wir außerdem einer Rechenschaftspflicht (Art 5 Abs 2 DSGVO).
Weiters verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten aufgrund der Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (allenfalls iVm Art 9 Abs 2 lit f DSGVO), da es in unserem überwiegenden rechtlichen Interesse liegt, etwa gegenüber Behörden und Gerichten nachweisen zu können, dass wir unseren rechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind.
3.i. Website
Der Betrieb und das Hosting der Website des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (www.salzbug.gv.at/lvwg) erfolgt über die Website des Landes Salzburg (www.salzburg.gv.at), sodass mit diesem eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt und Sie gem Art 26 Abs 3 DSGVO Ihre Rechte gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen können. Für weitere Informationen Ihrer in Zusammenhang mit Ihrem Websitebesuch verarbeiteten Daten und verwendeten Webtechnologien darf daher auf die Datenschutzerklärung des Landes Salzburg verwiesen werden (https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/kontakt/datenschutz, Abschnitt „Datenerhebung auf unserer Website“).
3.j. Dokumentation der Entscheidungen und Wissensmanagement
Gemäß § 8 Abs 4 S.LVwGG obliegt es der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Die Entscheidungen sind dabei in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren, sodass diese auch im Rahmen der Justizverwaltung (über die Verarbeitung im Rahmen der justiziellen Tätigkeit gem Punkt I. hinaus) auf unbestimmte Dauer hin zum Zwecke der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und dem damit in Zusammenhang stehenden Wissensmanagements dokumentiert werden. Im Zuge dessen wird ebenso ein allfälliges dazu durchgeführtes Verfahren vor den Höchstgerichten dokumentiert (Zahl des Höchstgerichts und Verfahrensausgang).
Die Rechtsgrundlage stellt dabei Art 6 Abs 1 lit e DSGVO dar, da die Verarbeitung in Ausübung öffentlicher Gewalt, welche der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts übertragen wurde erforderlich ist, und erfolgt weiters auf Basis des Art 6 Abs 1 lit c DSGVO, um der gesetzlichen Verpflichtung des § 8 Abs 4 S.LVwGG nachkommen zu können.
Die Kategorien der personenbezogenen Daten ergeben sich aus dem Inhalt der Entscheidung und kann insoweit auf Punkt I. verwiesen werden.
III.
Gemeinsame Verantwortlichkeit
Gemäß § 21b S.LVwGG sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, welche nicht bloß verfahrensleitend sind, von der Evidenzstelle in anonymisierter oder pseudonymisierter Form im Internet zu veröffentlichen. Gem Abs 2 leg cit obliegt die Anonymisierung oder Pseudonymisierung jenem richterlichen Organ, das zur Fällung der zu veröffentlichenden Entscheidung zuständig ist und kann durch die Evidenzstelle vorbereitet werden.
Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung werden daher sämtliche nicht verfahrensleitenden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts pseudonymisiert und nach Genehmigung des richterlichen Organs auf der Website des Landesverwaltungsgerichts (und vereinzelt auch im Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich, www.ris.bka.gv.at) veröffentlicht.
Die Rechtsgrundlage stellt dabei Art 6 Abs 1 lit e DSGVO dar, da die Verarbeitung in Ausübung öffentlicher Gewalt, welche dem Landesverwaltungsgericht Salzburg und der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts übertragen wurde erforderlich ist, und erfolgt weiters auf Basis des Art 6 Abs 1 lit c DSGVO, um der gesetzlichen Verpflichtung des § 21b S.LVwGG nachkommen zu können.
Die Verarbeitung erfolgt dabei im gemeinsamen Verantwortungsbereich (vgl etwa EuGH 11.01.2024, C-231/22) des Landesverwaltungsgerichts Salzburg („Gericht“, Pseudonymisierung) und der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts („Justizverwaltung“, Veröffentlichung auf der Website).
Bitte beachten Sie, dass zu Beschwerden betreffend die Pseudonymisierung jedoch eine ausschließliche gerichtliche Senatszuständigkeit (Beschwerde im justiziellen Bereich) besteht (VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106), um die Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten.
IV.
Gemeinsame Bestimmungen
1. Auftragsverarbeiter
Zur Datenverarbeitung bedienen wir uns gemäß § 21 Abs 1 Z 3 des Salzburger Gesetzes über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur (DDSG-Gesetz) dem Amt der Salzburger Landesregierung als Auftragsverarbeiter, welches uns die technische Infrastruktur zur Verfügung stellt. Ihre personenbezogenen Daten werden dabei ausschließlich in unserem Auftrag und auf unsere dokumentierte Weisung hin verarbeitet.
2. Ihre Rechte
Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung oder Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Auskunftsrecht beschränkt sein kann; diesfalls informieren wir Sie bei der Bearbeitung Ihres Auskunftsbegehrens.
Zudem haben Sie ein relatives Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, sofern die Verarbeitung aufgrund von Artikel 6 Abs 1 lit e DSGVO (Ausübung öffentlicher Gewalt bzw Interesse) oder Art 6 Abs 1 lit f leg cit (berechtigtes Interesse) erfolgt. Diesfalls verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre genannten Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Widerspruch zu begründen haben und gem Art 21 Abs 1 DSGVO etwa unser berechtigtes Interesse an der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen zwingende schutzwürdige Interessen begründet.
3. Beschwerderecht
Zur Durchsetzung Ihrer Rechte können Sie, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche oder Rechte in einer anderen Weise verletzt worden sind, eine Beschwerde bei folgenden Stellen erheben:
Im justiziellen Bereich („Gericht“) aufgrund Verletzung von Rechten in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit gem Art 130 Abs 2a B-VG iVm § 21a Abs 2 S.LVwGG und § 85 Abs 3 bis 5 erster Satz GOG beim
Landesverwaltungsgericht Salzburg (Senatszuständigkeit)
Wasserfeldstraße 30, 5020 Salzburg
Tel: 0662/8042-3918 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at
Im nicht-justiziellen Bereich (nicht richterliche „Justizverwaltung“) bei der
Österreichischen Datenschutzbehörde:
Barichgasse 40-42 Telefon: 01 52 152-0
1030 Wien E-Mail: dsb@dsb.gv.at
4. Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten
Von allfälligen gesetzlichen Verpflichtungen im gerichtlichen Verfahren – worauf Sie gesondert hingewiesen werden – abgesehen, bestehen keine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, uns Ihre personenbezogenen Daten (etwa zur Identifizierung oder Verifizierung Ihrer Person) zur Verfügung zu stellen.
Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist jedoch erforderlich, um Ihr Anliegen prüfen können. So ist etwa die Bearbeitung einer Beschwerde, Ihre Aufnahme als Rechtshörerin bzw Rechtshörer oder die Erledigung eines Auskunftsbegehrens nicht möglich, wenn wir Sie nicht identifizieren können oder Sie uns die zur Beurteilung notwendigen personenbezogenen Daten nicht zukommen lassen.
5. Weitergabe
Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt – mit Ausnahme der jeweils ausdrücklich genannten Anwendungsfälle – nur dann, sofern dies zur Geltendmachung und Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich ist (etwa an die Datenschutzbehörde und / oder ein Gericht). Ebenso erheben wir personenbezogene Daten – außer ausdrücklich anderslautend oben wiedergegeben – ausschließlich bei Ihnen.
6. Verarbeitungsdauer
Die Verarbeitungsdauer Ihrer personenbezogenen Daten richtet sich – sofern nicht beim jeweiligen Verarbeitungsvorgang abweichend angegeben – jeweils nach der Skartierordnung für das Landesverwaltungsgericht Salzburg, welche von der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts gem § 8 Abs 2 Z 2 S.LVwGG in der jeweils aktuellen Fassung verfügt wurde und auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts Salzburg allgemein verfügbar ist. Vorgelegte und / oder angeforderte Akten von Behörden oder Gerichten werden nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens etwa entweder zurückgestellt oder, sofern es sich um Kopien handelt, vernichtet. Bitte beachten Sie, dass (landesverwaltungsgerichtliche) Dokumente, aus denen Rechte und Pflichte entstehen bzw abzuleiten sind, nicht vernichtet werden und nach Ablauf einer in der Skartierordnung genannten Frist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (vgl Salzburger Archivgesetz) dem Landesarchiv übergeben werden.
7. Keine automatisierte Entscheidungsfindung
Beim Landesverwaltungsgericht Salzburg bestehen keine automatisierten Entscheidungsfindungen: Alle Beschwerden, Anträge und Justizverwaltungsangelegenheiten werden persönlich bearbeitet.