Sie müssen die Beschwerde in der Regel bei derjenigen Behörde einbringen, die den Bescheid erlassen hat. Bitte beachten Sie in jedem einzelnen Fall die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid.
Nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine Beschwerde direkt beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden, etwa
Das Landesverwaltungsgericht ist an die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden, dh es wird nicht geprüft, ob andere Rechtsverletzungen vorliegen.
Die Beschwerde muss schriftlich innerhalb von vier Wochen (in einigen Fällen sechs Wochen) ab Zustellung bzw mündlichen Verkündung des Bescheides eingebracht werden. Sie müssen Angaben machen, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Rechtzeitige und zulässige Beschwerden haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Aufschiebend bedeutet, dass die Leistung, die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen wurde, nicht (zwangsweise) vollstreckt werden darf oder dass von einer Berechtigung, die mit dem angefochtenen Bescheid verliehen wurde, nicht Gebrauch gemacht werden darf. Die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, kann im Vorverfahren nach einer Interessensabwägung die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug ausschließen. Im Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht obliegt diesem der etwaige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Ein weiterer Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann sich aus den Materiengesetzen ergeben.
Im Allgemeinen sind Sie zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wenn Sie im Verfahren Partei sind. Aus den Verwaltungsvorschriften kann sich jedoch der Ausschluss oder die Einschränkung des Beschwerderechtes für bestimmte Parteien ergeben.
Sie müssen in der Beschwerde den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet und die belangte Behörde benennen. Führen Sie dazu insbesondere Datum und Geschäftszahl des Bescheides sowie die Behörde an, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde muss auch die Gründe enthalten, warum Ihrer Ansicht nach der Bescheid rechtswidrig sein soll. Darüber hinaus muss sie ein Begehren enthalten, etwa dass eine Bewilligung erteilt oder versagt wird oder der Bescheid zur Gänze oder nur zum Teil aufgehoben oder abgeändert werden soll.
Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn Sie nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides oder nach der mündlichen Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet haben
Für die Einbringung der Beschwerde benötigen Sie keinen Rechtsanwalt.
Bitte beachten Sie, dass im Beschwerdeverfahren Pauschalgebühren anfallen (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV). Diese betragen für
Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die angeführten Eingaben vorgesehen ist.
Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten für Private, Unternehmen und Behörden hinsichtlich der Rechtsgeschäftsgebühren (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheids) anzugeben ist.
Hinweis für Pauschalgebühren nach der Salzburger Vergabekontrollgebühren-Verordnung im Vergabekontrollverfahren.
Die Gebühr ist auf das Konto der Landesbuchhaltung Salzburg (IBAN: AT72 3400 0648 0441 7408, BIC: RZOOAT2L) zu entrichten. Bitte beachten Sie die Pauschalgebührensätze in der verlinkten Verordnung.
Parteien können für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Verfahrenshilfe (zB für Rechtsvertretung bzw Verteidigung) beantragen. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterliegen einer Pauschalgebühr von € 25,00, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Voraussetzung für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe ist jedenfalls, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
In einem Verfahren, das nicht ein Verwaltungsstrafverfahren ist, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung als nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos zu erscheinen (§ 8a VwGVG).
In einem Verwaltungsstrafverfahren muss die Verteidigung im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung (zB bei komplexen Sach- und/oder Rechtsfragen), erforderlich sein (§ 40 VwGVG).
Weitere Informationen finden Sie in unseren Übersichten zur allgemeinen Verfahrenshilfe (Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG)
und zur Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafverfahren (Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG - Verwaltungsstrafverfahren). Um Ihnen Ihren Antrag zu erleichtern, können Sie auch nachstehende Antragsformulare nutzen:
Sie können die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen, unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verhandlung jedoch entfallen oder findet von Amts wegen statt.
Erforderliche Unterlagen:
Die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nur soweit und solange ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zum Schutz des Privatlebens von Beteiligten erforderlich ist. Eine von Ihnen benannte Vertrauensperson darf jedoch immer anwesend sein.
Bitte beachten Sie die Informationen zum Termin beim Landesverwaltungsgericht Salzburg.
Die Parteien (§ 8 AVG, § 18 VwGVG) haben ein subjektives Recht auf Einsicht in die ihre Rechtssache betreffenden Akten. Hierzu zählen der Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes selbst sowie die dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. Soweit das Landesverwaltungsgericht die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Akteneinsichten sind grundsätzlich während der Parteienverkehrszeiten und nach telefonischer Vereinbarung möglich. Bitte beachten Sie, dass bei Kopien oder Ausdrucken unter Nutzung der Gerichtsinfrastruktur ein Kostenbeitrag einzuheben ist:
| Art des Schriftstücks | Format | Durch wen | Beitrag je Seite |
| Kopie/Ausdruck schwarz/weiß | A 4 | Selbstanfertigung | € 0,22 |
| Kopie/Ausdruck schwarz/weiß | A 4 | Kanzleibedienstete | € 0,40 |
| Kopie/Ausdruck Farbe | A 4 | Selbstanfertigung | € 0,50 |
| Kopie/Ausdruck Farbe | A 4 | Kanzleibedienstete | € 1,00 |
| Kopie/Ausdruck schwarz/weiß | A 3 | Selbstanfertigung | € 0,44 |
| Kopie/Ausdruck schwarz/weiß | A 3 | Kanzleibedienstete | € 0,88 |
| Kopie/Ausdruck Farbe | A 3 | Selbstanfertigung | € 0,70 |
| Kopie/Ausdruck Farbe | A 3 | Kanzleibedienstete | € 1,20 |
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg befindet sich in der Wasserfeldstraße 30 in 5020 Salzburg.
Parkmöglichkeiten und eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel sind vorhanden: O-Bus Linie 6 (Itzling West) bis zur Haltestelle Salzburg Austraße, Lokalbahn S1 Haltestelle Plainbrücke.
Bitte beachten Sie, dass vor Ihrem Einlass eine Sicherheitskontrolle erfolgt und planen Sie hierfür genügend Zeit ein. Wenn Sie zu einer Verhandlung (als Partei oder als Zeuge bzw Zeugin) geladen wurden, nehmen Sie bitte im Wartebereich Platz und warten Sie, bis Sie aufgerufen werden.
Bitte beachten Sie bei Ihrem Aufenthalt im Gerichtsgebäude unsere Hausordnung, insbesondere
Bitte bringen Sie zu Ihrer Einvernahme ein Ausweisdokument mit (zB Reisepass oder Führerschein).
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, Ihre Aussage zu verweigern. Hierzu werden Sie von der zuständigen Richterin bzw dem zuständigen Richter vor Ihrer Einvernahme belehrt. Bitte beachten Sie, dass das Vorliegen eines Aussageverweigerungsrechts Sie nicht von Ihrer Verpflichtung entbindet, vor Gericht zu erscheinen und Sie die Gründe, weswegen Sie sich auf eine Aussageverweigerung berufen, glaubhaft zu machen haben.
Zudem werden Sie darüber belehrt werden, ausschließlich die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht.
Die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nur soweit und solange ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zum Schutz des Privatlebens von Beteiligten erforderlich ist.
Sie haben zudem Anspruch auf Zeugengebühren. Bitte entnehmen Sie nähere Informationen dem Antragsformular. Um die Versäumung der zweiwöchigen Frist zu vermeiden, bringen Sie bestenfalls Ihren ausgefüllten Antrag samt Belegen zur Verhandlung mit:
Sollten Sie nicht für eine Verhandlung geladen worden sein, sondern zB einen Termin zur Akteneinsicht vereinbart haben oder möchten Sie ein Schriftstück persönlich abgeben, melden Sie sich nach Betreten des Gerichtsgebäudes bitte in der Gerichtskanzlei.
Wenn Ihre Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, erledigt das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis.
Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt. Gemäß § 29 Abs 3 VwGVG entfällt die Verkündung des Erkenntnisses, wenn das Erkenntnis nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist, oder eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen war.
Den Parteien wird eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt.
Gekürzte Ausfertigung: Sofern die Entscheidung mündlich verkündet worden ist, wird allen zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw zur Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Personen die Niederschrift ausgehändigt bzw zugestellt. Diese Niederschrift enthält die Hinweise, dass 1.) binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung dieser Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt werden kann, und 2.) diese Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist. Wird auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet, oder nicht binnen zwei Wochen ab Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt, so wird die Entscheidung nur mehr in gekürzter Form ausgefertigt und enthält nur den Spruch der Entscheidung sowie einen Hinweis, dass auf die Ausfertigung verzichtet bzw diese nicht beantragt wurde.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zulässig.
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) kann nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Am Ende der jeweiligen Entscheidung finden Sie die Rechtsmittelbelehrung. Bitte beachten Sie auch diese. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto des Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten für Private, Unternehmen und Behörden, IBAN AT83 0100 0000 0550 4109, BIC BUNDATWW, zu überweisen. Die Entrichtung der Gebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Salzburg in geeigneter Weise mitzuteilen, auch bei Einbringung von Anbringen und Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ist die Entrichtung von Gebühren mit einem Einzahlungsbeleg nachzuweisen.
§ 24a Z 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), wonach bei Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten ist, bezieht sich nur auf die beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einzubringenden Schriftsätze und nicht für Eingaben, wie etwa Revisionen, die beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen sind.