Zum Hauptinhalt springen

Landes- verwaltungsgericht Salzburg: Arbeitsweise und Aufgaben

Allgemeines

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist Kontrollinstanz für alle im Bundesland Salzburg anfallenden Verwaltungsangelegenheiten, für die durch die Bundesverfassung eine Länderzuständigkeit zur Vollziehung normiert ist, bzw. die in mittelbarer Bundesverwaltung und Sicherheitsverwaltung vollzogen werden.
 

Team

Das Landesverwaltungsgericht besteht aus 27 richterlichen Mitgliedern (Präsidentin, Vizepräsident und 25 Richterinnen und Richtern), sowie der Geschäfts- und Evidenzstelle als Hilfsapparat. Alle Informationen finden Sie hier.

Zuständigkeit des LVwG

Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen

  • einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde
  • die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
  • Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde, sowie
  • in sonstigen Angelegenheiten, die uns durch Gesetz zugewiesen werden (z.B. Vergabewesen oder Anträge auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gem § 14 Abs 2 IFG bei privaten Informationspflichtigen)

Bitte beachten Sie, dass Beschwerden und verfahrenseinleitende Anträge nur in den wenigsten Fällen unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen sind. Nähere Informationen finden Sie hier.

Zuständigkeit anderer Gerichte

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist nicht zuständig für Angelegenheiten

  • der zivil- und strafgerichtlichen Verfahren, die zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören (Bezirksgerichte und Landesgericht), insb Zivil-, Arbeits-, Sozialrechtsstreitigkeiten, Grund- und Firmenbuch, Erwachsenenvertretungen udgl
  • der unmittelbaren Bundesverwaltung (etwa Asylverfahren, Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, etc)
  • das öffentliche Auftragswesen in Bundesvollziehung
  • das öffentliche Abgabenwesen (z.B. Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Familienbeihilfe, Körperschaftssteuern) mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeabgaben