Zuständigkeiten

​Das Salzburger Landesverwaltungsgericht ist Kontrollinstanz für alle im Bundesland Salzburg anfallenden Verwaltungsangelegenheiten, für die durch die Bundesverfassung eine Länderzuständigkeit zur Vollziehung normiert ist, bzw. die in mittelbarer Bundesverwaltung und Sicherheitsverwaltung vollzogen werden. Dazu gehören beispielsweise Gewerberechts- und Wasserrechtsangelegenheiten, Bausachen, Jagdrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Dienstrechtsverfahren von Landesbeamten, Agrarverfahren, öffentliches Auftragswesen in Landesvollziehung, Verfahren betreffend Landesabgaben, das gesamte Verwaltungsstrafrecht, etc.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt in den oben genannten Angelegenheiten über:

  • Bescheidbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit;
  • Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (z.B Befehls- und Zwangsakte von Sicherheitsorganen, wie Führerschein- oder Kennzeichenabnahmen oder Festnahmen);
  • Säumnisbeschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht;
  • in sonstigen Angelegenheiten, die durch Bundes- oder Landesgesetz dem Landesverwaltungsgericht zugewiesen werden (z.B. Vergabenachprüfungsverfahren).

 

Nicht zuständig ist das Landesverwaltungsgericht

  • für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung. Dazu gehören beispielweise Asylverfahren, Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz, Dienstrechtsverfahren von Bundesbeamten, Datenschutzverfahren, Verfahren nach dem  Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, Verbrechensopfergesetz etc. Hierfür ist das Bundesverwaltungsgericht (Sitz in Wien, Außenstellen in Linz, Graz und Innsbruck) zuständig;
  • für das öffentliche Auftragswesen in Bundesvollziehung ist ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht zuständig;
  • für das öffentliche Abgabenwesen (z.B. Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Familienbeihilfe, Körperschaftssteuern), die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (Sitz in Wien, Außenstellen in Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Salzburg, Graz und Linz) fallen;
  • für alle zivil- und strafgerichtlichen Verfahren, die zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (Bezirksgerichte und Landesgericht) gehören. Dazu gehören unter anderem alle zivilrechtlichen Streitigkeiten unter Privatpersonen und Unternehmen, Grundbuchsverfahren, Angelegen- heiten des Firmenbuchs, Mietrechts und Wohnungseigentumsverfahren, Arbeits und Sozialrechtsverfahren, Scheidungsverfahren, sonstige Verfahren im Bereich des Familienrechts, Sachwalterschaftsverfahren, Exekutions- und Insolvenzverfahren etc.