Akteneinsicht - Kostenbeiträge

Einhebung von Kostenbeiträgen für Kopien und Ausdrucke bei
Akteneinsichten im Landesverwaltungsgericht Salzburg

​Gemäß § 8 Abs 2 Z 2 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – S.LVwGG, LGBl Nr 16/2013 idgF verfügt die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg hinsichtlich der Einhebung von Kostenbeiträgen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken im Rahmen von Akteneinsichten Folgendes:


1. Akteneinsicht

Die Parteien (§ 8 AVG, § 18 VwGVG) haben ein subjektives Recht auf Einsicht in die ihre Rechtssache betreffenden Akten. Hierzu zählen der Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes selbst sowie die dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. Soweit das Landesverwaltungsgericht die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Hinsichtlich Ausnahmen von der Akteneinsicht entscheidet der zuständige Richter/die zuständige Richterin nach Maßgabe des § 21 VwGVG.

Akteneinsichten sind grundsätzlich während der Parteienverkehrszeiten (Montag bis Freitag zwischen 08:30 und 12:00 Uhr) und nach telefonischer Vereinbarung möglich.


2. Kostenbeiträge für die Anfertigung von Kopien und Abschriften

Aus § 17 AVG ergibt sich für die Parteien des Verfahrens das Recht auf Abschrift sowie das Recht, Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen.

Fertigt eine Partei in Administrativverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren Kopien aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes oder der Behörde an, so sind - wenn dies unter Nutzung der Gerichtsinfrastruktur (mittels Kopierer oder anderer technischer Hilfsmittel des Landesverwaltungsgerichtes wie zB Drucker oder Scan) erfolgt - von den Bediensteten der Kanzlei des Landesverwaltungsgerichtes folgende Kostenbeiträge gemäß § 76 AVG einzuheben, wobei die Anfertigung von Kopien durch Kanzleibedienstete nur nach Maßgabe vorhandener personeller Ressourcen erfolgen kann:

Art des SchriftstücksFormatDurch wenBeitrag je Seite
Kopie/Ausdruck schwarz/weißA 4 Selbstanfertigung€ 0,22
Kopie/Ausdruck schwarz/weißA 4 Kanzleibedienstete € 0,40
Kopie/Ausdruck Farbe​A 4
Selbstanfertigung € 0,50
Kopie/Ausdruck Farbe​A 4
Kanzleibedienstete € 1,00
Kopie/Ausdruck schwarz/weißA 3Selbstanfertigung € 0,44
Kopie/Ausdruck schwarz/weißA 3Kanzleibedienstete € 0,88
Kopie/Ausdruck FarbeA 3Selbstanfertigung € 0,70
Kopie/Ausdruck FarbeA 3Kanzleibedienstete€ 1,20


Kopien größerer Formate wie zB Pläne etc. werden auf Ersuchen der Parteien von der
Hausdruckerei des Amtes der Landesregierung hergestellt und nach den dort zur Anwendung
kommenden Sätzen verrechnet.

Werden von der Partei selbst Abschriften angefertigt, zB per Hand oder mittels eigener
selbst mitgebrachter technischer Hilfsmittel (wie mobilem Scangerät, Kamera, Handy,
Smartphone etc) ist kein Kostenbeitrag einzuheben.


3. Inkrafttreten und Kundmachung:

Diese Verfügung tritt am 1.4.2019 in Kraft.
Die Kundmachung der zu leistenden Kostenbeiträge für Kopien und Ausdrucke erfolgt
im Internet auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg.