Seiteninhalt
Das Landesverwaltungsgericht hat am 28.8.2020 in
seiner ersten Entscheidung im Zusammenhang mit der 380 kV-Salzburg-Leitung eine
Beschwerde gegen die Einräumung von Zwangsrechten abgewiesen; dies jedoch mit
Konkretisierungen bezüglich des Umfangs der Dienstbarkeit. Das
Beschwerdebegehren bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigung und der
Antrag auf Ersatz der Kosten für die zweckentsprechende Rechtsvertretung wurden
zurück- bzw abgewiesen.