Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (jeweils samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von € 30,00
Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterliegen einer Gebühr von € 15,00
Von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unterliegen einer Gebühr von ebenfalls € 15,00
Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die angeführten Eingaben vorgesehen ist.
Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten
für Private, Unternehmen und Behörden hinsichtlich der Rechtsgeschäftsgebühren (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.
Siehe: VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV
Hinweis für Pauschalgebühren nach der Salzburger Verkabekontrollgebühren-Verordnung im Vergabekontrollverfahren.
Die Gebühr ist auf das Konto der Landesbuchhaltung Salzburg (IBAN: AT72 3400 0648 0441 7408, BIC: RZOOAT2L) zu entrichten.
Siehe: Landesrecht Salzburg - Vergabekontrollgebühren-Verordnung
Hinweis für Pauschalgebühren für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof:
Wird gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (ordentliche oder außerordentliche) Revision erhoben, so ist diese durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin direkt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
Diese Revisionen sind mit je € 240,00 zu vergebühren.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto des Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten für Private, Unternehmen und Behörden, IBAN AT83 0100 0000 0550 4109, BIC BUNDATWW, zu überweisen. Die Entrichtung der Gebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Salzburg in geeigneter Weise mitzuteilen.
Zu beachten ist, dass auch bei Einbringung von Anbringen und Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) die Entrichtung von Gebühren mit einem Einzahlungsbeleg nachzuweisen ist.
§ 24a Z 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), wonach bei Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten ist, bezieht sich
nur auf die beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einzubringenden Schriftsätze und nicht für Eingaben, wie etwa Revisionen, die beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen sind.