Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (iSd § 2 Abs 1 S.GVG 2023) unterliegt den Bestimmungen des 1. Abschnitts (§§ 1 ff) des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023.
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung von leistungsfähigen, wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes.
Die Vollziehung der Bestimmungen des "grünen Grundverkehrs" obliegt der Grundverkehrskommission (§ 46 S.GVG 2023), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.
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Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind wenigstens durch fünfzehn Jahre ab rechtskräftiger Zustimmung zum Rechtsgeschäft nach Maßgabe allfälliger Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (§ 30 Abs 1 S.GVG 2023) land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen (§ 2 Abs 4 S.GVG 2023) und dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 6, 10 und 11 S.GVG 2023 ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erworbene Grundstücke oder unter Anwendung des § 9 Z 3 leg cit erworbene Grundstücke dürfen bis zur Realisierung der Zweckbestimmung oder des im wichtigen öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens keiner Nutzung zugeführt werden, die dessen Qualifikation als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 leg cit ausschließt.
Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 1 und 2 S.GVG 2023 zulassen,
Antrag auf Ausnahme oder Abweichung von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 3 S.GVG 2023: Zur einfachen und raschen Bearbeitung Ihres Antrages bringen Sie diesen bitte per E-Mail an grundverkehr@salzburg.gv.at ein.
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