Gemeindeaufsicht

Das Referat Gemeindeaufsicht überprüft als Aufsichtsbehörde die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen durch die Gemeinden.

Dabei stellt die Gemeindeordnung als Organisationsrecht die Einhaltung demokratischer Spielregeln auf Gemeindeebene mit folgenden Instrumenten sicher:

  • mit Regelungen zur Einberufung von Sitzungen,
  • mit dem Recht auf öffentlich zugängliche Gemeindevertretungssitzungen,
  • mit wichtigen Auskunftsrechten für die Bevölkerung und
  • mit klaren Vorgaben für eine korrekte Vorgangsweise bei Abstimmungen.


Aufsichtsbeschwerden

Gemeindemandatar:innen und Bürger:innen können sich mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Gemeindeaufsicht wenden, um die Handlungen der Gemeinden auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Aufsichtsbeschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese hat von dem betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan Gesetze oder Verordnungen verletzt hat und darüber den/die Beschwerdeführer:in und das betroffene Organ schriftlich zu informieren. Frist für die Erledigung: sechs Monate. Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied der Gemeindevertretung eingebracht, ist die Stellungnahme des betroffenen Organs dem/der Beschwerdeführer:in zu übermitteln und diesem Gelegenheit zu geben, sich zur Stellungnahme des betroffenen Organs innerhalb von zwei Wochen zu äußern.