Briefwahl

Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihres Wohnortes und auch im Ausland ausüben.

Eine Wahlkarte kann von einer wahlberechtigten Person bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen ist, beantragt werden. Dies ist persönlich oder schriftlich möglich. Der Antrag kann im Postweg, per E-Mail oder über die Internetseite der Gemeinde gestellt werden.

Wurde eine Wahlkarte beantragt, darf nur noch mit dieser gewählt werden. Nach Erhalt der Wahlunterlagen (Wahlkarte, Wahlkuvert und Stimmzettel) kann direkt im Gemeindeamt gewählt werden. Die Wahlkarte kann sofort nach der Stimmabgabe wieder abgegeben werden. Es muss mit der Wahlhandlung nicht bis zum Wahltag zugewartet werden.

Auf der Wahlkarte muss mit Unterschrift eidesstattlich erklärt werden, dass der Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde.

Bei Landtags- und Gemeindewahlen muss die Briefwahlstimme bis zum Schließen des letzten Wahllokals der eigenen Gemeinde bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingelangt sein. Die Wahlkarte kann am Wahltag auch in einem geöffneten Wahllokal der eigenen Gemeinde abgegeben werden. Die Wahlkarte kann persönlich, mittels eines Boten oder postalisch übermittelt werden.

Bei bundesweiten Wahlen (Nationalratswahl, Bundespräsidentenwahl, EU-Wahl) muss die Briefwahlstimme bis spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen. Die Wahlkarte kann am Wahltag bundesweit in jedem geöffneten Wahllokal abgegeben werden. Die Wahlkarte kann persönlich, mittels eines Boten oder postalisch übermittelt werden.