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Sanierungsförderung
Im Jahr 2025 wird keine Öffnung der Registrierung und Beantragung für energetische Maßnahmen nach dem S.WFG 2025 erfolgen.
Der Online-Förderassistent ist für folgende Sanierungsmaßnahmen seit 1.2.2025 geöffnet:
1. Für Anträge zu
• Alten- und behindertengerechter Ausstattung des Sanitärbereichs
• Bedarfsorientierter behindertengerechter Ausstattung
• Personenaufzügen
Beachten Sie: Für Sanierungsmaßnahmen, die ohne vorhergehende Registrierung umgesetzt werden, kann keine Förderung gewährt werden.
2. Für Anträge nach dem S.WFG 2015 sofern
a) die Auftragsvergabe VOR dem 22.8.2024 erfolgte oder
b) der Planungsenergieausweis VOR dem 22.8.2024 in die Energieausweisdatenbank des Landes (Zeus) hochgeladen wurde.
Beachten Sie, dass die Anträge bis spätestens 30.6.2025 gestellt werden müssen!
Bereits begonnene Anträge nach dem S.WFG 2015 bleiben freigeschaltet, auch diese Anträge müssen bis 30.6.2025 gestellt werden.
ACHTUNG: Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich!
Folgende Baumaßnahmen zur Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern werden gefördert:
Thermische Sanierungen
Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes
der Gebäudehülle:
- Wände gegen Außenluft sowie gegen unbeheizte Gebäudeteile,
- Decken und Dachschrägen gegen Außenluft sowie gegen andere unbeheizte Gebäudeteile,
- Kellerdecke, erdberührter Boden bzw. erdberührte Wände und Decken über Außenluft
- Fenster- und/oder Außentüren inklusive ev. Abschattungseinrichtungen
Wärmebereitstellungsanlagen und thermische
Solaranlagen für mehr als 8 Wohnungen
Errichtung oder Erneuerung eines gebäudezentralen
Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher:
- Anschluss an klimafreundliche oder hocheffiziente Fernwärme,
- Biomasseheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel),
- elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe;
- Errichtung oder Erweiterung einer qualitativ hochwertigen thermischen Solaranlage
Alten- und behindertengerechte Maßnahmen
sowie Personenlift
- Alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs
- Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
- Nachträgliche Errichtung oder Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen
- Eigentümer des Gebäudes
- Bauberechtigte
- Wohnungseigentümer von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der Maßnahme zustimmen
- Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Maßnahmen innerhalb der Wohnung
- Der Hauptwohnsitz am geförderten Objekt muss entweder durch den/die Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Antragstellung nachgewiesen werden (Ausnahme: Wohnheime)
- Es wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss zu
förderbaren Maßnahmen von Wohnungen und Wohnheimen im Bundesland Salzburg gewährt. Das Gebäudealter muss mind. 15 Jahre betragen. Diese Frist gibt es nicht für altersgerechte, behindertengerechte Maßnahmen.
Thermische Sanierungen:
Der Zuschuss beträgt 20 % zur Gesamtsumme der förderbaren Kosten.
Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit den tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen und dem Betrag von
- € 100.000 je Wohnung und
- € 30.000 je Wohneinheit bzw. Wohnung bei Wohnheimen
Wärmebereitstellungsanlagen und thermische Solaranlagen für mehr als 8 Wohnungen:
Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt
Alten- und behindertengerechte Maßnahmen sowie Personenlift:
Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt.
Weiters:
- Die förderbaren Sanierungskosten sind unterschiedlich je nach Maßnahme gedeckelt.
- Vor Beginn der Sanierungsmaßnahme muss eine Online-Registrierung stattfinden.
Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Nähere Angaben finden sich im Leitfaden zur Antragstellung.
Vor Beginn der Sanierungsarbeiten muss die Registrierung online über das
Portal ZEUS erfolgen. Sie erhalten eine Registrierungsbestätigung.
Voraussetzung für die Registrierung ist bei energieausweispflichtigen
Maßnahmen ein Bestands- und Planungsenergieausweis der ins ZEUS-Portal hochgeladen wird.
Fertigstellungsenergieausweis:
- Bitte achten Sie darauf, dass rechtzeitig ein geprüfter FertigstellungsEA zu Ihrem Ansuchen im Online-Assistenten vorliegt. ACHTUNG! nachträgliche Prüfungen des FertigstellungsEA sind nicht möglich. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass der FertigstellungsEA so früh als möglich in das System hochgeladen wird, da bei evt. Problemen noch Korrekturen durch die EA -Berechnung bzw. händische Freigaben durch die Abt. 4 vor 30.6.2025 möglich sein sollten.
Nachreichung von bestimmten Unterlagen nach 30.6.2025:
- Meldebestätigungen samt Bekanntgabe der Mieter
Achtung: sind die Namen der Mieter zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt, kann ein „NN1“, „NN 2“ als Platzhalter eingegeben werden - Gemeindebestätigung
Achtung: die Nachreichung funktioniert nicht, wenn die Gemeindebestätigung elektronisch angefordert wird, da der Antrag dann nicht abgesendet werden kann; bitte klären Sie dies daher mit der Gemeinde, bzw. wählen Sie die Bestätigung als PDF aus. - Rechnungsbestätigungen
- Grundbuchsauszug
Diese Unterlagen müssen innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf der Einreichfrist vorgelegt werden.
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