Dem Landtag kommen vielfältige Aufgaben zu. Eine der Kernkompetenzen ist die Gesetzgebung. Der Landtag ist nach der Landesverfassung 1999 die gesetzgebende Körperschaft des Landes Salzburg und beschließt alle Landesgesetze. Klassische Landeskompetenzen sind auszugsweise:
- Bau- und Raumordnungsrecht
- Dienstrecht für Landes- und Gemeindebedienstete
- Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht
- Natur- und Landschaftsschutz
- Jagdwesen und Fischereirecht
- Jugendschutz
- Veranstaltungswesen
- Feuerwehr- und Rettungswesen
- Katastrophenhilfe
- Sportangelegenheiten
- Kinderbetreuung
- Fremdenverkehr und Campingwesen
- Landwirtschaftliches Grundverkehrsrecht
- Tierzucht
- Landesstraßenrecht
- Wohnbauförderung
Darüber hinaus kommt dem Landtag in zahlreichen Materien die Ausführungsgesetzgebung zu. Das Bundes-Grundsatzgesetz wird in diesem Fall vom Nationalrat beschlossen und der Landtag erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Beispiele sind etwa der Bereich des sogenannten Armenwesens (Sozialhilfe), Heil- und Pflegeanstalten oder Teile des Elektrizitätswesens. Bund und Länder können untereinander sogenannte Art. 15a B-VG-Vereinbarungen abschließen. Eine wirksame Vereinbarung kommt nur mit Zustimmung des Landtags zustande.
Wie der Landtag arbeitet
Der Landtag tagt in sogenannten Sessionen, die im Regelfall von September bis Juli dauern. Rund acht Mal pro Jahr tritt der Landtag im Plenum − also in seiner Gesamtheit − im Sitzungssaal zusammen. Hier werden alle endgültigen Beschlüsse gefasst oder Wahlen durchgeführt.
Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände tagt der Landtag in insgesamt zwölf
Ausschüssen, die aus je elf Mitgliedern bestehen. Bei den Ausschussberatungen sind auch Expertinnen und Experten anwesend, die den Abgeordneten mit ihrem Fachwissen zur Verfügung stehen. Über jeden Verhandlungsgegenstand wird ein schriftlicher Bericht erstellt, der dem Landtag bei einer Haussitzung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Pro Jahr tritt der Landtag zu rund 25 Ausschusssitzungen zusammen. Die Abgeordneten sind berechtigt, Anträge im Landtag einzubringen. Diese Anträge können sich auf die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlages beziehen oder den Willen des Landtags (= Entschließung) zu einem Thema zum Ausdruck bringen und der Landesregierung entsprechende Aufträge erteilen. Jede Landtagspartei kann auch dringliche Anträge einbringen, die sofort verhandelt werden. 2020 wurden von den Abgeordneten 274 Anträge (davon 17 dringliche Anträge) eingebracht.
In Unterausschüssen, Enqueten und Enquete-Kommissionen befassen sich die Abgeordneten mit zum Teil komplexen Materien, diskutieren neueste Entwicklungen und bearbeiten gemeinsam mit Expertinnen und Experten wichtige gesellschaftspolitische Anliegen.
Kontrolle
Die Landesverfassung räumt dem Landtag gegenüber der Landesregierung und der Landesverwaltung eine Vielzahl an Kontrollrechten ein. Die
Abgeordneten können in mündlichen, schriftlichen und dringlichen
Anfragen Auskünfte von der Landesregierung verlangen
(Interpellationsrecht). 2020 wurden im Landtag 306 Anfragen (davon 30
dringliche und 57 mündliche) verhandelt. Die Landesregierung hat
gegenüber dem Landtag regelmäßige Berichtspflichten, wie etwa über die
Gebarung von Fonds.
Akteneinsicht
Ein weiteres Instrument der Kontrolle ist die Akteneinsicht. Die Landtagsparteien haben das Recht, in die Akten der Landesregierung Einsicht zu nehmen, sofern die Angelegenheit Gegenstand der Verhandlungen des Landtages war. Darüber hinaus können die Landtagsparteien sogenannte Auskunftsbegehren stellen, die innerhalb von sechs Wochen von der Landesregierung zu erledigen sind.
Landesrechnungshof
Dem Landtag steht als Kontrollorgan der weisungsfreie und unabhängige
Landesrechnungshof zur Verfügung. Der Direktor des Landesrechnungshofs wird vom Landtag auf die Dauer von zwölf Jahren bestellt. Ein besonderes Kontrollrecht haben Landtagsparteien, die weniger als ein Viertel der Mitglieder des Landtages stellen. Einmal im Kalenderjahr können diese Parteien den Landesrechnungshof mit einer Sonderprüfung beauftragen.
Untersuchungsausschüsse
Eines der stärksten Kontrollmittel ist der Untersuchungsausschuss, der zur Klärung der politischen Verantwortung dient. Ein Viertel der Abgeordneten ist berechtigt, zur Untersuchung bestimmter Gegenstände Untersuchungsausschüsse einzurichten. Dieses Recht hat auch jede Landtagspartei – jedoch nur einmal je Gesetzgebungsperiode. Die Beweisaufnahme erfolgt durch das Landesgericht Salzburg. Bis 1979 waren Untersuchungsausschüsse in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt. Seit 1980 sind Untersuchungsausschüsse Teil der Landesverfassung. Nach zahlreichen rechtlichen Erweiterungen kam es 1989 zum
WEB-Untersuchungsausschuss. Seit 1999 gab insgesamt drei Untersuchungsausschüsse: