Ausländergrundverkehr

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs für Ausländer gemäß den Bestimmungen des S.GVG 2023

Rechtsgrundlagen
Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer (iSd § 21 S.GVG 2023) unterliegt den Bestimmungen des 3. Abschnitts (§§ 20 ff) des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023.
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Beschränkung des Rechtserwerbs an Grund und Boden durch Ausländer aus staatspolitischen, volks- oder regionalwirtschaftlichen, sozialpolitischen und kulturellen Interessen.

Zuständigkeit
Die Vollziehung der Bestimmungen des "Ausländergrundverkehrs" obliegt, soweit darin nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden,
  • der Grundverkehrskommission (§ 46 S.GVG 2023) im Fall des Erwerbs von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch einen nicht-gleichgestellten Ausländer oder durch einen für diesen Erwerb auf Grund begünstigender staatsvertraglicher Verpflichtungen gemäß § 22 Abs 2 S.GVG 2023 gleichgestellten Ausländer;
  • dem Grundverkehrsbeauftragten (§ 45 S.GVG 2023) in allen anderen Fällen eines Rechtserwerbs durch einen nicht-gleichgestellten Ausländer oder durch einen für diesen Erwerb auf Grund begünstigender staatsvertraglicher Verpflichtungen gemäß § 22 Abs 2 S.GVG 2023 gleichgestellten Ausländer.
Antragstellung
Zur einfachen und raschen Bearbeitung Ihres Antrages bringen Sie diesen bitte per E-Mail an grundverkehr@salzburg.gv.at ein.

AnsprechpartnerInnen
  • Karin Wörgötter: +43 662 8042-3859
  • Mag. Benno Fuxjäger: +43 662 8042-3857