Im
Luftfahrtrecht sind die Zuständigkeiten auf verschiedene Behörden
aufgeteilt (Bezirksverwaltungsbehörden, Landeshauptmann,
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Austro
Control GmbH, Aero Club). Rechtsgrundlage ist das Luftfahrtgesetz - LFG
idgF. Außenabflüge und Außenlandungen
Gemäß § 9 Luftfahrtgesetz (Luftfahrtgesetz - LFG) ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflug und Außenlandung) wie zB
Außenabflug
und Außenlandung mit einem Zivilluftfahrzeug (Hubschrauber,
Flächenflugzeug, Wasserflugzeug, motorisierte Hänge- und Paragleiter …) Fallschirmabsprünge
über dicht besiedeltem Gebiet Außenabflüge
von Freiballonen über dicht besiedeltem Gebiet
eine
Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Es ist zu prüfen, ob
den beabsichtigten Flugbewegungen öffentliche Interessen entgegen
stehen.
Gemäß dem geltenden Salzburger Naturschutzgesetz ist die
Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorisierten
Para- und Hängegleitern in bestimmten Gebieten verboten. Weitere
Informationen dazu erhalten Sie in der Naturschutzabteilung des Amtes
der Salzburger Landesregierung.
Das Ansuchen auf Bewilligung von
Außenlandungen und Außenabflügen ist beim Amt der Salzburger
Landesregierung, Referat Verkehrsunternehmen einzubringen. Bewilligungsantrag Luftfahrt - Außenstart / Außenlandung
Luftfahrtveranstaltungen
Gemäß
§ 126 Luftfahrtgesetz ist für Luftfahrtveranstaltungen, das sind
Wettbewerbe oder Schauvorstellungen (zB Flugvorführungen oder
Veranstaltung eines Paragleiterwettbewerbs) an denen Zivilluftfahrzeuge
beteiligt sind, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Es
ist zu prüfen, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
die Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet werden könnte.
Das
Ansuchen auf Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung ist beim
Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsunternehmen - verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at - unter Anschluss des Veranstaltungsprogrammes
einzubringen.
Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen
Das Steigenlassen von Fesselballonen,
Drachen und Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von
Sicherheitszonen ist verboten.
Im
Umkreis von 15.000 m um den Flugplatzbezugspunkt dürfen mehr als 30
Kleinluftballone, sonst mehr als 100 Kleinluftballone nur mit
Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn die
Kleinluftballone Steighöhen von mehr als 100 m erreichen.
Das
Steigenlassen von Fesselbalonen, Drachen und einer größeren Anzahl von
Kleinluftballonen innerhalb und unterhalb von Sicherheitszonen
(Flughafen Salzburg) ist verboten.
Das Ansuchen auf Bewilligung
zum Steigenlassen von Ballonen und Kleinluftballonen ist beim Amt der
Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsunternehmen einzubringen.
Für das Ansuchen zum Steigenlassen von Kleinluftballonen
sind nachfolgende Gebühren zu entrichten: 14,30 Euro Gebühr nach dem
Gebührengesetz (GebG) für den Antrag und 21,80 Euro Verwaltungsabgabe
für die Bewilligung.
Luftfahrthindernisse Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses ist eine Ausnahmebewilligung notwendig.
Außerhalb
des Nahbereiches des Flughafens Salzburg (Sicherheitszone) sind Bauten,
Anlagen, Anpflanzungen etc. dann als Luftfahrthindernisse anzusehen,
wenn ihre Höhe 100 m über Grund übersteigt. Solche Bauten können aber in
bestimmter Lage bereits ab einer Höhe von 30 m über Grund zu einem
Hindernis werden.
Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters
außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe
dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder
künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt. Luftfahrthindernisse
innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Salzburg bedürfen einer
Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie.
Die
Auflistung der in der Hindernisdatei angeführten Seil- und
Drahtverspannungen und Sendemasten erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Landeshauptmann von Salzburg als
Luftfahrtbehörde übernimmt daher keine Haftung für bestehende, jedoch
nicht erfasste bzw nicht gemeldete Hindernisse.
Das Ansuchen auf
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Errichtung oder Erweiterung
eines Luftfahrthindernisses ist beim Amt der Salzburger Landesregierung,
Referat Verkehrsunternehmen einzubringen.
Erhebungsbogen für Luftfahrthindernis Ausfüllhilfe zum Erhebungsbogen für Luftfahrthindernis
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