Das vereinfachte Bewilligungsverfahren – Anzeigeverfahren

​Das Wassergesetz sieht für bestimmte wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen ein relativ formloses Anzeigeverfahren („vereinfachtes Bewilligungsverfahren") vor.

Sofern sich Art und Maß der Wasserbenutzung nicht ändern, sind folgende Vorhabenstypen nach § 114 WRG anzeigepflichtig:

  • Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen,
  • Änderung oder Erweiterung von Trink-und Nutzwasserversorgungsanlagen,
  • Zweckänderungen,
  • Technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden (Kraftwerks)Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben

Ablauf des Anzeigeverfahrens:

1. Schritt: Antrag des Bewilligungswerbers

  • Anzeige des Vorhabens
  • inkl. Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach § 103 WRG, (siehe ordentliches Bewilligungsverfahren) und zusätzlich
  • Aufstellung der selbst-bindenden Auflagen (es wird empfohlen, diese vorab mit der Behörde abzustimmen)
  • Zustimmungserklärungen von betroffenen Parteien/Grundeigentümern bei Fremdgrundinanspruchnahme
  • Angabe einer 3 Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist.

2. Schritt: Vorprüfung und Begutachtung

Vorprüfung der Wasserrechtsbehörde und Beiziehung der projektrelevanten Fachbereiche, mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob das vorgelegte Projekt im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Kenntnis genommen werden kann.

3. Schritt: Kenntnisnahme der Anzeige oder Wechsel in das ordentliche Bewilligungsverfahren

  • Bedarf es zur Bewilligungsfähigkeit keiner weiteren Ermittlung mehr, kann die Behörde dem Bewilligungswerber schriftlich mitteilen, dass von einem ordentlichen Bewilligungsverfahren abgesehen wird und das angezeigte Projekt zur Kenntnis genommen wird. Ab der Zustellung der schriftlichen Mitteilung, kann mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens begonnen werden.
  • Wenn aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentliche Interessen zu erwarten ist, muss die Behörde in das ordentliche Bewilligungsverfahren wechseln.

Bewilligungsfiktion:

Teilt die Behörde innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige nicht mit, dass die Durchführung eines „ordentlichen Bewilligungsverfahrens" erforderlich ist, gilt die Bewilligung im angegebenen bzw angezeigten Umfang als erteilt. Die Bewilligung wird in diesem Fall somit durch das Stillschweigen der Behörde erteilt.

Detaillierte Informationen finden Sie in der „Handlungsanweisung für das Anzeigeverfahren".