Inhalt
Der Salzburger Monitoring-Ausschuss wurde zur Förderung und zum Schutz sowie zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (oft auch kurz CRPD oder UN-BRK genannt), in Angelegenheiten der Salzburger Landesvollziehung, gebildet.
Der Salzburger Monitoring-Ausschuss setzt sich gem. S.GBG zusammen aus:
- vier Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen von Menschen mit Behinderung,
- je eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre und aus einer im Bereich der Menschenrechte tätigen Nicht-Regierungsorganisation;
- die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bzw die oder den zur Vertretung berufenen Bediensteten (§ 39).
Die aktuelle Zusammensetzung des Salzburger Monitoring-Ausschusses finden Sie hier.
Kompetenzen
Gesetzliche
Grundlage für den jeden Monitoring-Ausschuss in Österreich ist Artikel
33 UN-Behindertenrechtskonvention. Der Salzburger Monitoring-Ausschuss
ist im § 40a f. Salzburger Gleichbehandlungsgesetz geregelt. Ziel des
Salzburger Monitoring-Ausschusses ist es, die Umsetzung der
UN-Behindertenrechtskonvention zu überwachen und die Landesregierung zu
beraten.
Der Salzburger Monitoring-Ausschuss hat folgende Aufgaben:
Empfehlungen
und Stellungnahmen in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für
Menschen mit Behinderungen gegenüber der Landesregierung
im Einzelfall Einholung von Stellungnahmen von Organen der Verwaltung
Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen oder Verordnungen, die mit dem Übereinkommen in Zusammenhang stehen
Berichte an die Landesregierung und den Landtag über seine Tätigkeit
Bewusstseinsbildung für die Umsetzung der UN-BRK
Kooperation mit den Monitoring-Stellen in Österreich
Was kann der Monitoring-Ausschuss nicht tun?
- Gesetze erlassen
- Einrichtungen prüfen
- Einzelne Personen beraten
- Workshops und Schulungsmaßnahmen abhalten