Inhalt
Zu seinen Aufgaben zählen ua:
die Abgabe von Stellungnahmen vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien
gemäß § 8;
die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- oder Verordnungsentwürfen, die die Jugend im besonderen Maß berühren;
die Erstattung von Vorschlägen oder Äußerungen zur Lösung wichtiger Jugendprobleme
Verwirklichung größerer Jugendprojekte oder
Festlegung bedeutender konkreter Zielsetzungen der Jugendförderung
Austausch und Information über Veranstaltungen, Aktionen und Projekte, die von den Kinder- und Jugendorganisationen sowie Jugendzentren durchgeführt werden.
Der Landesjugendbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten, die junge Menschen, Jugendorganisationen oder sonstige Einrichtungen für die Jugend betreffen, von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen, und zwar insbesondere auch zum Zweck der Information und der Koordination der Jugend oder von Einrichtungen.