Verantwortlicher | Referat 2/05 Frauen, Diversität, Chancengleichheit |
Verarbeitungszwecke | Kontrolle der rechtmäßigen Verwendung der ausbezahlten Förderungen gemäß den Fördervereinbarungen (Förderverträge, Förderzusagen) |
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung | 1. Ermessensförderungen im Bereich Frauenförderung - Förderverträge
- Förderzusagen
- Allgemeines Landeshaushaltsgesetz
- ERLASS 2.15 vom 19.2.2009 Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg
- Förderziele des Referates 2/05
2. Förderung der Salzburger Frauenhäuser - Förderverträge
- Förderzusagen
- Allgemeines Landeshaushaltsgesetz
- Salzburger Mindestsicherungsgesetz
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Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten | Landtagsanfragen und Ressortanfragen |
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten | - Amt der Salzburger Landesregierung,
- Referat 2/05 Frauen, Diversität, Chancengleichheit
- Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft
- Europäischer Rechnungshof
- Bundesrechnungshof
- Landesrechnungshof
- Zuständiges Regierungsmitglied
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Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln | Nein |
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer | Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.
Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfrist).
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Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung | Der Widerruf der Einwilligung ist nicht möglich, solange die Unterlagen/Daten für allfällige Prüfungen verpflichtend aufbewahrt werden müssen (z.B. insbesondere Prüfungen durch den Landesrechnungshof).
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Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben? | Soweit die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten für den Nachweis einer rechtmäßigen und zweckgemäßen Verwendung erforderlich ist, sind diese bereit zu stellen. Dies ist in den jeweiligen Förderverträgen und Förderzusagen vorgeschrieben. |
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung | Nein |