Nächtigungsabgabe

Nächtigungsabgabe (Rechtslage ab 1.3.2020)

Als eine wesentliche Neuerung haben Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber beim Anbieten von Nächtigungen in Unterkünften im Sinn des § 1 Abs. 3 Sbg. Nächtigungsabgabengesetz (SNAG) auf die zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe und deren Höhe hinzuweisen sowie die Registrierungsnummer der Unterkunft anzugeben (§ 10 SNAG). Die Vergabe der Registrierungsnummer erfolgt durch die Abgabenbehörde (Bürgermeisterin/Bürgermeister), in deren Gemeindegebiet sich die Unterkunft befindet, wobei hiezu grundsätzlich eine Anzeigepflicht der Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber besteht (§ 9 Abs.1 SNAG, zur Ausnahme vgl. § 9 Abs. 5 SNAG).

Rechtsgrundlagen:

Salzburger Nächtigungsabgabengesetz