Inhalt
Nächtigungsabgabe (Rechtslage ab 1.3.2020)
Als eine wesentliche Neuerung haben
Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber beim Anbieten von Nächtigungen in
Unterkünften im Sinn des § 1 Abs. 3 Sbg. Nächtigungsabgabengesetz (SNAG) auf
die zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe und deren Höhe hinzuweisen
sowie die Registrierungsnummer der Unterkunft anzugeben (§ 10 SNAG). Die Vergabe
der Registrierungsnummer erfolgt durch die Abgabenbehörde
(Bürgermeisterin/Bürgermeister), in deren Gemeindegebiet sich die Unterkunft
befindet, wobei hiezu grundsätzlich eine Anzeigepflicht der
Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber besteht (§ 9 Abs.1 SNAG, zur Ausnahme
vgl. § 9 Abs. 5 SNAG).
Rechtsgrundlagen:
Salzburger Nächtigungsabgabengesetz