Dieses Vorhaben wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Dezember 2015, Zl. 20701-1/43270/3152-2015, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2019, Zl. W155 2120762-1/478E, hinsichtlich der im Bundesland Salzburg gelegenen Vorhabensteile und mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Dezember 2014, Zl. AUWR-2012-98649/135-St/Ki, hinsichtlich der im Bundesland Oberösterreich gelegenen Vorhabensteile, jeweils nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 genehmigt. Die Genehmigungen sind rechtskräftig.