Das Land ist als Planungsträger für die Landesplanung (ROG 2009, in der Fassung der ROG-Novelle 2017, §§ 8 und 9) für die Ausarbeitung und Verbindlicherklärung des Landesentwicklungs-programms (LEP) zuständig. Weiters hat das Land die Kompetenz zur Erlassung von Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe und zur Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen für Seveso-Betriebe und für Abfallbehandlungsanlagen (2. Abschnitt, 2. Teil ROG 2009 in der Fassung der ROG-Novelle 2017).
Die Regionalverbände sind als Planungsträger gem. ROG 2009 in der Fassung der ROG-Novelle 2017, § 10, für die Ausarbeitung von Regionalprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten zuständig. Die Regionalprogramme werden nach Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung von der Landesregierung durch Verordnung für verbindlich erklärt. Regionale Entwicklungskonzepte werden von der Landesregierung zur Kenntnis genommen.