Organisation und Arbeitsweise

Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtags. Es besteht für ihn keinerlei Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Landesregierung.

Monokratische Organisation

Der Landesrechnungshof ist monokratisch organisiert. Er wird vom Direktor des Landesrechnungshofes geleitet. Dieser wird vom Landtag für eine Amtsperiode von zwölf Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist nicht zulässig. Er ist bei seiner Amtsführung gänzlich unabhängig und lediglich gegenüber dem Landtag politisch verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortung ist er den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.

Dienst- und Organisationshoheit

Der Direktor hat die Diensthoheit über öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte) und die Stellung des Dienstgebers gegenüber Vertragsbediensteten.

Budgetvorstellungen und Dienstpostenplan werden vom Direktor des Landesrechnungshofes dem Landtag bekanntgegeben, vom Finanzüberwachungsausschuss beraten und von diesem der Landesregierung zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag empfohlen. Die Organisation des Landesrechnungshofes, die Abwicklung der Prüfungen und die Erstellung der Prüfberichte, die Vorgangsweise bei allfälligen Behinderungen der Prüfer und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind in einer Geschäftsordnung geregelt. Diese wird vom Direktor des Landesrechnungshofes erlassen und dem Landtag zur Kenntnis gebracht.

Autonome Festlegung des Prüfungsprogramms

Zur Unabhängigkeit des Landesrechnungshofes gehört auch, dass der Direktor autonom die Schwerpunkte der Prüfungstätigkeit festlegt. Dabei werden Sonderaufträge des Landtages und der Landesregierung berücksichtigt. Minderheitsrechte stellen sicher, dass jede Landtagspartei jährlich zumindest einen Sonderauftrag erwirken kann.

Berichtstransparenz und -publizität

Prüfungsfeststellungen werden der geprüften Stelle zur Kenntnis gebracht; binnen sechs Wochen kann sich diese dazu äußern. Die an den Landtag gehenden Berichte enthalten auch die Gegenäußerung bzw Stellungnahme der geprüften Stelle. Mit Zuleitung der Berichte an den Landtag werden die Berichte öffentlich zugänglich gemacht. Die Berichte werden im Finanzüberwachungsausschuss des Landtages in der Regel vom Direktor des Landesrechnungshofes den Mitgliedern des Landtages präsentiert und anschließend bei Anwesenheit von Vertretern der geprüften Stelle diskutiert.

Sitzungen des Finanzüberwachungsausschusses werden mittels Videoübertragung in den Plenarsaal des Landtages der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die abschließende Behandlung der Berichte erfolgt in einer öffentlichen Sitzung des Landtages. Eine Kurzfassung der Berichte wird in der Salzburger Landeszeitung veröffentlicht. Ein Exemplar der Berichte wird dem Landesarchiv zur Verfügung gestellt.

Zuständigkeit

Der Landesrechnungshof prüft als Organ des Landtages die Gebarung des Landes, vom Land verwaltete Einrichtungen (Fonds, Anstalten, Stiftungen), von Unternehmen an denen das Land allein oder mit anderen - der Zuständigkeit des Landesrechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern - mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist, sowie  von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern. Auch die Prüfung der Gebarung der Salzburger Landwirtschaftskammer und der Salzburger Landarbeiterkammer unterliegen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes.

Der Landesrechnungshof prüft auch, ob Förderungen und Subventionen widmungsgemäß verwendet werden und wirksam sind. Eine Prüfungszuständigkeit besteht auch für die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Förderungsmitteln des Landes.

Im Auftrag der Landesregierung muss der Landesrechnungshof auch Sonderprüfungen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) einschließlich der von ihnen beherrschten Einrichtungen (Unternehmungen), von Fremdenverkehrsverbänden, Kurfonds und gemeinnützigen Bauvereinigungen prüfen. Bei solchen Prüfungen ist der Landesrechnungshof nicht Organ des Landtages, sondern gilt als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Abgabe von Gutachten über die Gebarung des jeweiligen Rechtsträgers. Berichte werden für die Landesregierung verfasst und nicht im Landtag behandelt.

Die zu überprüfenden Stellen müssen uneingeschränkt alle notwendigen Informationen und Daten bekannt geben. Der Landesrechnungshof prüft nicht nur die Einhaltung bestehender Vorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit, sondern auch Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. In Ausübung dieser Kontrolle sind auch die Möglichkeiten sowohl der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben wie auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.

Die Landesregierung muss dem Landesrechnungshof Haushaltsüberschreitungen von mehr als 73.000 Euro bekanntgeben. Allfällige Bedenken gegen solche Ausgaben sind der Landesregierung und dem Landtag binnen einer Woche mitzuteilen. Die Landesregierung muss unter gewissen Voraussetzungen innerhalb eines Jahres über gezogene Konsequenzen aus Beanstandungen und Verbesserungsvorschlägen berichten.