Variante 1:
Entspricht die Marke/Type der montierten Anhängevorrichtung nicht jener im Typenschein bzw. der Einzelgenehmigung und/oder es liegt kein Nachweis über eine Genehmigung nach der EG-Richtline 94/20/EG (pdf, 919 KB) vor, muss diese durch die zuständige Behörde eingetragen werden.
Das dafür erforderliche Formular finden Sie hier (doc, 34 KB).
Achtung:
An Fahrzeugen, die nach dem 8. September 1999 genehmigt wurden, dürfen nur Anhängevorrichtungen mit EU-Betriebserlaubnis montiert werden.
Variante 2:
Für das Fahrzeug ist keine genehmigte Anhängevorrichtung im Handel erhältlich (zB Wohnmobile, …):
Für diese speziell angefertigten Anhängevorrichtungen ist ein Nachweis einer autorisierten Prüfanstalt (TÜV, Dekra,...) zu erbringen. Zur Eintragung ist das Fahrzeug bei der KFZ-Prüfstelle vorzuführen.
Für die Eintragung erforderliche Unterlagen:
- Ausweis,
- Vollmacht (doc, 27 KB), falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selbst kommt.
- Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
- 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug…, Teil I ist immer mitzuführen)
- Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Freigabe des Fahrzeugherstellers für die Reifen bzw. Felgen und Vorführung des Fahrzeuges.
- Wenn keine Gutachten vorliegen, oder die Gutachten keine Anbauprüfung für die Fahrzeugtype enthalten, ist ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra,…) oder eines Ziviltechnikers erforderlich.
Terminvereinbarungen unter: +43662 8042 5353