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Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten auch für die bauliche Umwelt, in der die Dienstleistung erbracht wird, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, sofern es sich um die Errichtung neuer Infrastruktur oder um Renovierungen handelt, um deren Nutzung für Personen mit Behinderungen maximal zu erleichtern.
Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter zwei Millionen Euro gilt eine Ausnahme; sie müssen aufgrund ihrer Größe, Ressourcen und Beschaffenheit die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen.
Der Gesetzestext enthält darüber hinaus Bestimmungen, um eine „unverhältnismäßige Belastung" der Unternehmen zu vermeiden. Bei der Überprüfung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine solche Belastung darstellt, sollten allerdings nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden, nicht aber mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis.
Als nächstes beginnt der Trilog zwischen EK, EP und Rat. Erwartet werden die nächsten Fortschritte in diesem
EU-Gesetzgebungsverfahren für Anfang 2018.
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