Ein Kind adoptieren

Die erste Anlaufstelle für die Vermittlung eines Adoptivkindes ist die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe. Deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter prüfen die Eignung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern und wirken später bei der Adoption mit.

Vorbereitende Überprüfung und Ausbildung

Wer ein minderjähriges Kind adoptieren will, muss entscheidungsfähig und älter als 25 Jahre sein, sich einer Eignungsüberprüfung unterziehen und eine vorbereitende Ausbildung absolvieren. Adoptieren können Einzelpersonen, Lebensgefährten oder eingetragene Partner gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts. Ehepaare dürfen nur gemeinsam adoptieren. Die Prüfung der Eignungsvoraussetzungen von Adoptivwerbenden (wie z.B. Einkommens- und Wohnsituation, soziales und familiäres Umfeld, keine einschlägige Verurteilung, Erziehungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, etc.) erfolgt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe.

Nach dem positiven Abschluss der Eignungsprüfung werden die Adoptivwerbenden für eine vorbereitende Ausbildung angemeldet. Diese erstreckt sich in der Regel über maximal sechs Monate und umfasst vier Wochenendblöcke (Freitagnachmittag und Samstag ganztags). Die Ausbildung ist für überprüfte Adoptivwerberinnen und -werber kostenlos. Die Seminare umfassen die Themen Motivation, Entwicklung und Bindung, Recht und Praxis sowie Adoption und Partnerschaft.

Vermittlung und Adoptionsverfahren

Wenn im Inland ein Kind zur Adoption freigegeben wird, hat die Kinder- und Jugendhilfe die Aufgabe, die für das Adoptivkind am besten geeigneten Adoptivwerbenden auszusuchen. Voraussetzung ist jedenfalls die positiv abgeschlossene Überprüfung und Ausbildung. Die Interessen des Kindes und das Kindeswohl sind handlungsleitend.
Sofern die für das Kind ausgewählten Personen bereit sind, das Kind aufzunehmen, entsteht zunächst ein Pflegeverhältnis. In dieser Phase geht es darum, einerseits eine umfassende Versorgung des Kindes in einem förderlichen Umfeld sicherzustellen und andererseits ein eltern-kind-ähnliches Verhältnis aufzubauen. Die Kinder- und Jugendhilfe begleitet die Familie in dieser Zeit und überzeugt sich davon, dass die Bedürfnisse des Kindes gut erfüllt sind.
Die Adoptivwerbenden kümmern sich zunächst um die Anmeldung und Mitversicherung des Kindes und später um die Erstellung des Adoptionsvertrages (dafür werden in der Regel die Dienste von Notariaten oder Rechtsanwaltskanzleien in Anspruch genommen). Der Vertrag muss dem örtlich zuständigen Bezirksgericht zur Bewilligung vorgelegt werden. Wenn die Eltern des Kindes bekannt sind und über eine ladungsfähige Adresse verfügen, werden sie vom Gericht persönlich über ihre Zustimmung zur Adoption befragt.
Eine Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung ist das Bestehen einer eltern-kind-ähnlichen Beziehung zwischen den Annehmenden und dem Wahlkind. Daher kann eine Adoption erst nach einem angemessenen Zeitraum (bei Säuglingen nach etwa einem halben Jahr ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Adoptivwerbenden) erfolgen.


Adoption eines Kindes aus dem Ausland

Wenn Kinder, die im Ausland geboren wurden und dort wohnhaft sind, von in Österreich lebenden Personen adoptiert werden sollen, ist deren Eignung zunächst von der örtlich zuständigen
Kinder- und Jugendhilfe zu überprüfen. Für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland kommen in der Regel die Bestimmungen des Haager Adoptionsübereinkommens zum Tragen. Dieses hat zum Ziel, Kinderhandel zu vermeiden und Kinder vorrangig im eigenen Land zu betreuen. Die Folge davon ist, dass Kinder, für die eine Adoption außerhalb des eigenen Landes angestrebt wird, zumeist älter sind und oft unter körperlichen Beeinträchtigungen oder Traumatisierungen leiden. Die Adoptionsverfahren sind meist sehr zeitaufwändig und mit Kosten (für Beglaubigungen, Übersetzungen, etc.) verbunden. Nähere Informationen zum Haager Adoptionsübereinkommen, zu den Vertragsstaaten und den Zentralen Behörden finden Sie unter: www.hcch.net.