Gesetz mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird



Regierungsvorlage (RV) Nr. 534 der Beilagen 2. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 574 der Beilagen 2. Session 14. Gesetzgebungsperiode

Der Gesetzesvorschlag zur Änderung des Salzburger Krankenanstaltengesetzes dient der Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzs (KAKuG).

Mit der Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996 (KAG-Novelle) wurden ua die Grundsatzbestimmungen über die Einrichtung des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten grundlegend neu gestaltet. Differenziert nach Krankenanstaltentyp sieht § 8 Abs 1 KAKuG seither eine abgestufte ärztliche Anwesenheit vor, die von einer uneingeschränkten Anwesenheit von Fachärztinnen und ärzten aller in Betrachten kommenden Fachrichtungen in Zentralkrankenanstalten bis zur Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe in Ambulatorien reicht.

Die landesrechtliche Ausführung dieser Grundsatzbestimmungen erwies sich als schwierig, da mit massiven Mehrkosten insbesondere für die Standardkrankenanstalten zu rechnen war. Die Notfallversorgung im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst in diesen Krankenanstalten wurde bzw wird noch immer durch Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin geleistet. Dies wäre aber nach der Umsetzung von Art I Z 7 der KAG-Novelle 1996 unzulässig, da nur die Anwesenheit von Fachärztinnen oder -ärzten den Erfordernissen genügt. In die Beurteilung, ob die Bestimmungen über die Einrichtung des ärztlichen Dienstes aus dem Bundesgrundsatzgesetz übernommen werden sollten, ist auch der Gesichtspunkt eingeflossen, dass für die Erstbeurteilung in einer Notfallsituation oft den Patientinnen oder Patienten mit einer Ärztin oder einem Arzt für Allgemeinmedizin im Hinblick auf deren bzw dessen breites medizinisches Wissen besser gedient ist als mit einer Fachärztin bzw einem Facharzt. Diese Überlegungen haben zusammengefasst zur Entscheidung geführt, die bisher bestehende landesrechtliche Regelung über den ärztlichen Dienst (§ 27 SKAG) unverändert zu lassen.

In der Begründung eines jüngst ergangenen arbeitsgerichtlichen Urteils (9 ObA 53/08x) hat jedoch der OGH völlig überraschend dargelegt, dass die nach der geltenden Salzburger Rechtslage erforderliche sofortige Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe (§ 27 Abs 2 Z 1 SKAG) im Sinn einer dauernden Facharztanwesenheit zu interpretieren sei. Die Anwesenheit einer Ärztin bzw eines Arztes für Allgemeinmedizin genügt offenbar nach Ansicht des OGH nicht, um ärztliche Hilfe im Sinn dieser Bestimmung sicher zu stellen. Diese Interpretation des § 27 Abs 2 Z 1 SKAG würde für die Träger von Standardkrankenanstalten eine noch höhere Kostenbelastung verursachen, als dies durch die Umsetzung von Art I Z 7 der KAG-Novelle 1996 der Fall wäre. Aus diesem Grund und um für die Krankenanstalten für die Zukunft Rechtssicherheit über das tatsächlich erforderliche Ausmaß der Facharztanwesenheit zu schaffen, wird vorgeschlagen, eine dem § 8 Abs 1 KAKuG entsprechende Regelung auch im Landesrecht vorzusehen (Z 2).


 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV (57 KB) 534.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 05.05.2010
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 19.05.2010
AB (20 KB) 574.pdf
 Beschlussfassung in der Plenarsitzung 2. Juni 2010 Protokoll
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 30.08.2010 LGBl Nr. 62/2010
 Inkrafttretensdatum: 01.01.2011
 Konsolidierte Fassung des Gesetzestextes im RIS:
 Geltender Gestzestext vor der Novelle RIS
 Geltender Gesetzestext nach der Novelle
RIS